Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 75) 
32.) Verordnung, 
das Verfahren der Gerichtsbehörden, wenn Ablösungsgeldrenten durch 
Capitalzahlung abgelöset werden, betreffend; 
" vom 3 1sten Juli 1837. 
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Nach §99 40 bis 44 des Gesetzes für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, vom 1 7/ ##en 
März 1832, können solche Ablösungsgeldrenten, welche nicht an die Landrentenbank über- 
wiesen, sondern an den Berechrigken selbst zu zahlen sind, nach vorgängiger Aufkündigung 
auf Seiten der Verpflichteken, so wie, unter den in 99 40, 41 gedachten Voraussetzun- 
gen auf Seiten des Berecheigren, hinwiederum durch Capikalzahlung abgelöser werden, 
und es soll diese Zahlung des Capitalbetrags, nach § 46, jedenfalls an Gerichtsstelle er- 
folgen. 
Was das Gerichr, bei welchem die Zahlung erfolgt, und welches ebensowohl die tehns- 
und Hypothekenbehörde des verpflichteren Grundstücks als die tehns= und Hypothekenbe- 
hörde des berechtigten Grundstücks oder die von letzterer beauftragte Behörde sein kann, 
hierauf zu beobachten habe, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Damit nun 
hierunter allenthalben ein gleichmäsiges Verfahren beobachtet werde, die Rechte und In- 
teressen aller Betheiligten gehörig gewahrt, und Weitläuftigkeiten thunlichst vermieden wer- 
den, findel das Justizministerium Sich veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: 
Die Gerichtsbehörde, bei welcher der Capitalbetrag einer nicht an die andrenrenbank 
überwiesenen Ablösungsrente, zum Behuf weiterer Ablösung der letztern, an Gerichtsstelle 
gezahlt wird, hat, dafern sie niche erwa zugleich die Hypothekenbehörde des berechtigten 
Grundstücks oder von dieser mie Auftrag versehen ist, welchenfalls von ihr selbst, nach 
2 Aornt Ablösungsgesetzes, für Befriedigung oder Sicherstellung der Realgläubiger zu 
orgen ist, 
a.) wenn der Berechtigke, bei der an Gerichtsstelle erfolgenden Capicalzahlung, durch 
ein, von der Hypothekenbehörde des berechtigten Grundstücks ausgestelltes, Zeugniß darüber 
sich ausweiset, daß die Ueberlassung des Rentencapitals an ihn zu der, durch die vorher- 
gegangene Aufkündigung bestimmren, Jahlungszeit unbedenklich erfolgen könne, das Capi- 
tal sofort und unmittelbar an den Berechtigken auszahlen zu lassen und das beigebrachte 
Zeugniß zu den Acten zu nehmen, 
b.) wenn aber der Berechtigre ein solches Zeugniß nicht beibringt, das Capital zum 
Depositum zu nehmen, die erfolgte Einzahlung der Hypothekenbehörde des berechrigeen 
Grundstücks anzuzeigen, und dieser die weitere Veranstaltung zu überlassen.
	        
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