Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Bemerkbungen. 
1.) Die Spalten unter II, IV. V. VI, VII, VIII, IX, XI und XIV werden dadurch ausgefüllt, daß 
in derselben Zeile, in welcher vorn der Name steht, die Ziffer 1 bei jeder Person in die betreffenden 
Spalten eingerückt wird. 
2.) Die Altersjahre sind mit der Zahl des letzten Geburtstags anzugeben, den jedes Individnum bis mit 
dem Usten December 1837 erlebt hat. 
3.) Die Coufession ist mit dem Zeichen: L. lutherisch, K. katholisch, R. reformirt, G. griechisch, IJ. 
Israelit, anzugeben. 
4.) Bei Kindern über 4 und unter 14 Jahren, ist in der Spalte für: „Stand oder Gewerbe 2c.“ an- 
zugeben, ob sie Schulunterricht geniessen. Bei den Söhnen über 14 Jahren im alterlichen Hause 
und andern jungen und kein selbstständiges Gewerbe treibenden Hersonen männlichen Geschlechts, ist 
übrigens namentlich auch ihres etwanigen Verhältnisses, als Gesellen, Handwerkslehrlinge, Gymna= 
siasten, Schüler technischer und anderer Anstalten, oder ob sie den Aeltern in der Landwirthschaft u. s. w. 
beistehen, oder ohne besondere Beschäftigung sind, zu gedenken; wogegen bei Personen weiblichen Ge- 
schlechts über 14 Jahren, diese Columne nur bei denen auszufüllen ist, die entweder ein wirkliches 
Gewerbe treiben, z. B. Händlerinnen, Näherinnen, Stickerinnen 2c., oder die im Hauswesen oder 
bei der Landwirthschaft um Lohn dienen. 
5.) Personen, welche im activen Militärdienste stehen, auch wenn selbige beurlaubt sind, bleiben nebst 
ihren Familien, so wie alles dem Militärdienste angehörige Beamten= und untere Dienstpersonal, von 
den Ortszählungen ausgenommen; dieselben sind jedoch in der Columne XIII enzumerken. 
6.) Ausländer, welche irgend eines Erwerbes oder im Lande gelegenen Grundbesitzes halber, im Lande 
verweilen, werden unbedingt, andere Fremde oder Reisende nur dann der Bevölkerung ihrer Wohn- 
orte zugezählt, wenn sie bereits seit langer, als Jahresfrist, sich im Lande aufhalten, oder doch die 
Absicht, an ihren vorigen Wohnort zurückzukehren, notorisch aufgegeben haben. 
7.) Die Zahl der Haushaltungen (abgesonderten Haushaltungen) ist im zweifelhaften Falle darnach zu 
beurtheilen, ob Femand eine besondere Wohnung inne hat, und sich selbstständig ernährt. 
8.) Die Spalte, bezeichnet mit: „Stand oder Gewerbe c."“ wünscht man in so allgemeiner Bezeich- 
nung, als möglich, ausgefüllt zu sehen, so z. B. Berg= und Hüttenarbeiter, Fabrikarbeiter, Land- 
qutsbesiher, Schlossergeselle, 2c. Treibt eine Person zwei und mehrere Gewerbe, so sind selbige nur 
in der Hauptsache zu erwähnen, z. B. Fabrikarbeiter und Tagelöhner, Gutsbesitzer und Schenk- 
wirth, rc. 
9.) Bei Kindern unter 6 Jahren, welche als Pensionaire oder Ziehkinder, nicht Enkel oder an Kindes- 
statt angenommene Kinder, in den einzelnen Haushaltungen verpflegt und unterhalten werden, ist, 
aufser der in Spalte XI umstehender Tabelle in der Zeile des Namens des Kindes zu setzenden 1, 
noch in Spalte XIII zu bemerken, ob das Kind in Pension, oder auf der Ziehe is. 
 
	        
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