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I) Gesetzentwürfe und Verordnungen, welche das evangelische Kirchen= und Schul-
wesen im Allgemeinen berreffen;
4) die vorbereitenden Einleilungen zu solchen Verordnungen, in sofern selbige durch
von der gesammten Geistlichkeir, oder dem Schulstande zu erfordernde Gutachten, oder
guch auf andere Weise die allgemeine Aufmerksamkeit im Lande erregen könnten;
e) Veränderungen in der Verfassung der evangelisch-geistlichen Ober= und Mirtel-
behörden, der Universitär und der beiden Landesschulen;
1)ddie Veräusserung Königlicher Patcronatrechte über evangelische Kirchen, Schulen
und Stiftungen;
8) die Veräusserung von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten evangelischer Kir-
chen, Schulen und Siftungen, ausser dem Falle einer Grenzberichtigung;
h) jede Veränderung einer evangelischen geistlichen oder Schulstiftung, zufolge wel-
cher deren Vermögen oder Einkommen zu einem andern, als dem stiftungsmäsigen Zwecke
verwender werden soll;
i) die Grenz= und Hoheiksangelegenheiten;
k) die Angelegenheiten des Hochstifts zu Meissen und des Collegiakstifks zu Wurzen;
1ß die Anordnung allgemeiner Bisstationen der evangelischen Kirchen und Schulen;
m) die Anordnung allgemeiner Colleccen in den evangelischen Kirchen;
i) die Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Landesconsistori#, der geistli-
chen Mieglieder der Kreisdirectionen, der Geistlichen an der evangelischen Hofkirche, der
Superinkendenken, der ordentlichen Professoren auf der Universicät und der Rectoren guf
den Landesschulen.
Die Bestallungsdecrete für die Mitglieder des Landesconssstorii und die Kirchen= und
Schulräthe werden im Namen Sr. Königlichen Mafestär ausgefertigr, von Allerhöchftde-
nenselben vollzogen und von dem Minister des Culeus und öffentlichen Unterrichts contra-
ssgnirc, die Ausfertigung der übrigen aber erfolgt im Namen der „von Sr. Königlichen
Majestät in Evangelicis beauftragten Staatsminister“ unter der Vollziehung ihres Vor-
sitzenden und des Ministers des Culeus.
o) Die Recurse in den zu dem Ressort des Ministerii des Culeus und öffentlichen
Unterrichts unmictelbar gehörigen reinen Administrativsachen, in sofern selbiges darin die
erste Entscheidung ertheilc hat und solche in Folge des Recurses niche abändern will.
Hier ist, daß die Sache den in Evangelicis beauftragten Staatsministern vorgerra-
gen worden sei, in der Ausferligung zu bemerken und letztere von dem Vorsitzenden der—
selben mit zu unterzeichnen.