Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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& 44. In Gemäsheit § 33 des Gesetzes ist darauf Rücksiche zu nehmen, daß die 3½ 
Personalsteuersätze derjenigen Personen, welche, ohne von einem bestimmten Erwerbszweige 
Gebrauch zu machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, mit den Ansätzen der Beamten 
in einem angemessenen Berhälenisse stehen, und es har demzufolge zeither nur derjenige 
Maasstab als hierunrer anwendbar angesehen werden können, welchen das Gesetz für die 
Besteuerung der Beamten vorschreibt. 
Da jedoch nicht zu verkennen ist, daß, mic Rücksicht auf das für die Personalsteuer- 
sätze 5ter Unrerabtheilung gesetzlich feststehende maximum von 30 Thalern, aus der gleich- 
mäsigen Anwendung des für die Beamren geordneten Besteuerungs-Maasstabs ein angemes- 
senes Beitragsverhältnitz zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen der 51en Unrerabeheilung 
nicht herzustellen ist; so werden, zugleich zu Beseitigung der bisher hierunter wahrge- 
nommenen verschiedenartigen Behandlung, die 99 32 bis 34 des Gesetzes, ingleichen die 
6 17 und 18 der mehrangezogenen Ergänzungsverordnung erläutert, wie folge: 
Personen, welche, ohne von einem andern, bestimmten Erwerbszweige Gebrauch zu 
machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, (Rentiers, Particuliers, Capitalisten) ent- 
richten, nach folgenden Classen, nämlich bei einem jährlichen Einkommen von 
1ste Classe mehr als 60 Thlr. bis 100 Thlr. einschließlich — 12 gr. — 
284e„ 100 J 200 --—— 18-— 
Zte - -200-- 300- -- rThIk»6-.-. 
Ate - : 300 J4 400 = -- 2-"—--. 
Sie-— ::400·«-- 500- -- 3-——-— 
Ose --5.00-- 600- -- 4-—--— 
7te * - - 600. - - 800 - - - 5 - — – 
Ste 800 „ 1000 -- 7--—-—. 
Ote - - 1000 - - 1200 = 2 10 —. — 
1 Ote O 51200 J = 1400 — 15 — - — 
11te O :„. 1400 1600 = - 20-—-..- 
12te — : 1600 -- 2000 = -- 25-——--.. 
13te - - 2000 - - . - - - 30 — — - — 
ährlich. Personen, deren jährliche Rente die Summe von 60 Thlrn. nicht übersteige, 
ind, in so fern solche nicht in anderer Eigenschaft steuerpflichtig, lediglich in der 7ren Un- 
rrabtheilung mit Personalsteuer zu vernehmen. 
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf diejenigen Individuen Anwendung, 
belche bedeutende Auszüge von grösseren kandgürern und dergl. beziehen. 
§ 12. Die zur 5tn Unterabtheilung der Personalsteuer zu zählenden Personen ha= Zu dens. . 
en selbst anzugeben, welcher der vorstehend §9 11 aufgeführten Classen sie, dem jährlichen 
betrage ihrer Renten nach, angehören, in so fern sie sich nicht etwa zu Erlegung des
	        
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