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Unterrichtsplaͤtzen, in Wachten und Gefaͤngnissen, und in Behaͤltnissen zur Aufbewahrung
der Militaͤreffecten.
§ 24. Sämmrliche Orte des Landes sind in gleicher Maase verpflichter, das Militaͤr
ohne Unrerschied der Waffengartungen aufzunehmen, und demselben das Uncerkommen zu
gewähren.
6 25. Die Bestimmungen, in welchen Abeheilungen, in welchen Orten und auf wie
lange in jedem Orte das Militär untergebracht werden solle, werden durch das Kriegsmi-
nisterium erlassen.
§ 26. In Ansehung des, dem Milikär bei eincretender Natruraleinquartierung zu ge-
währenden wohnbaren Raumes, gelten folgende allgemeine Bestimmungen.
§27. Was den QOuartiergelaß für die Offiziere der verschiedenen Grade berriffe,
so gebühren
a.) dem Generallieutenant und
dem Generalmgjor,
3 Wohnstuben, 1 S'ube zum Büreau, 1 Dienerftube,
b.) dem Regimenkscommandanten,
2 Wohnstuben, 1 Kammer, 1 Stube zur Expedition, 1 Dienerstube,
I.) jedem Stabsofsizier, mie Einschluß der Obersten,
2 Wohnstuben, 1 Kammer, 1 Dienerftube,
d.) einem Rittmeister oder Hauptmann,
1 Stube, 2 Kammern,
e.) einem Subalternoffizier,
1 Seteube, 1 Kammer,
I.) für Adjutanten, Audikeurs, Regiments= und Bataillonsärzte, sowie für alle
übrige Personen, welche Offiziersrang haben, ist, nach den Graden derselben,
der unter vorstehenden Sätzen bestimmte Quartierraum, überdieß
g.) für jeden Offizier eine Küche, oder, wenn diese nicht zu verschaffen wäre, der
Mitgebrauch der eigenen Küche des Wirchs, ferner ein hinlänglicher Holzraum
und Stallung auf diesenige Anzahl Pferde, für welche der Offizier nach der
Beilage unrer I etatmäsige Rationen beziehr,
anzuweisen.
§ 28. Nächstdem gebühre nachbenannten Militärpersonen:
den Wachrmeistern,
Feldwebeln,
Regiments= und Wirthschaftssecretärs,
Oberfeuerwerkern,
Portepeejunkern,
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