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Auch haben diese für Heitzung und Beleuchtung der ersterwähnten Locale und Behält-
nisse zu sorgen.
Viertes Capitel.
Von dem Unterkommen des Militärs in Cantonnirungen.
§ 65. Das Kriegsministerium bestimme die Gegenden, in welchen die Cantonnirun=
gen oder Zusammenziehungen Statt finden sollen.
§ 66. Die Vertheilung der Truppenabtheilungen und Mannschaften wird nach 9 56
bewerkstelliget, und die Offizuiere und Mannschaften sind, bei der Einquartierung nach der
6 57 bestimmten Kopfzahl, so wie die Zahl der tagerstätten für die Oiener der ersteren,
nach den 9 59 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen.
67. Die Offiziere haben das Brennmatkerial für die ersten vier, und das Beleuch-
kungsmaterial für die ersten zwei Tage, den Tag des Einrückens eingerechnet, von den
Quartierwirthen zu erhalten, nachher aber diese Bedürfnisse auf eigne Kosten anzuschaffen.
So viel insbesondere das Brennmakerial anlangt, so ist von den Ortsbehörden dafür
zu sorgen, daß selbiges in kleinern Quantitäten, gegen die gewöhnlichen Preise, erlangt
werden könne.
§ 68. Für die Mannschafe krickt für den Tag des Einräckens in die Cankonnirungs=
quartiere und den folgenden Tag, die 9 61 für Marsch= und Nastquartiere bestimmte
Verpflegung ein.
Auch ist den Offizieren, auf ihr Verlangen, an diesen Tagen die Beköstigung in der
§6.2 bestimmten Maase zu verschaffen.
§ 69. Jür die ferneren Tage haben Offziere und Mannschaften ihre Verpflegung
sich selbst zu verschaffen und die Wirthe sind nur verpflichtet, das nöthige Kochgeschirr, den
Offizieren Küchenraum, und den Mannschaften das Kochen am eignen Feuer zu gewähren.
§ 0. Die Fouragerationen für die Dienstpferde sind am Tage des Einrückens und am
folgenden Tage von den Quartierwirthen, nach den 9 63 für Marschquartiere bestimmten
Sätzen, zu verabreichen. #
§ 71. Wenn Orte, welche Standeinquartierung haben, bei Cankonnemenks zugezogen
und belegt werden, so sind nur diesenigen Offiziere und Mannschaften, welche nicht zu dem
Etat der garnisonirenden Truppenabtheilung gehören, als Cantonnemenkseinquartierung
anzuseben.
§6 72. Erercirplätze werden, in den Cantonnirungen, ktheils für einzelne Truppen-
abtheilungen bei den Cantonnirungsorten, tbeils für grösfsere gemeinschaftliche Uebungen er-
fordert.
Die ersteren sind von den Ortsobrigkeiten anzuweisen; die letzteren werden durch die