Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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fern sie nicht ermiechet werden, auf Regquisition der Militärbehörden zu leisten, und wer- 
den nach den Entfernungen, jedoch in der Maase, daß, bei geringeren Enrfernungen, 
die Zahlung wenigstens nach einer Wiertelmeile zu berechnen ist, vergürer. 
§ 25. Die erforderlichen Formulare zu den Bescheinigungen werden durch die 
Militärverwaltungsbehörden hinausgegeben werden. 
§ 26. Daferne, Ausnahmeweise, für einzelne Fuhren die Vergütung nicht sofort 
geleistet werden könnte: so ist von der Ortsbehörde des Orts, welcher die Vorspann ge- 
stellt hat, eine dießfallsige Liquidation, unter Beifügung des quiktirten Spannbillets, bei 
der betreffenden Wirkhschaftscommission einzureichen. 
h. Für Mannschafts dienste. 
§27. (Zu § 139 flg. des Gesetzes.) Die Vergütung derselben soll eben- 
falls, so viel möglich, sofort von dem Milicär, gegen Bescheinigung der Ortsbehörde, ge- 
währte werden. 
Kann dieses in einzelnen Fällen nicht Statt finden, so kommrt die, in der vorher- 
gehenden sphe wegen der Fuhren enthaltene, Bestimmung zur Anwendung. 
Dresden, den 7ten December 1837. 
Ministerium des Kriegs. 
von Zezschwitz. 
Köhler. 
  
detzte Absendung: am 23 ten December 1837.
	        
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