Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(179) 
Auf ergriffenen Recurs hat demnach in zweiter Instanz die Joll= und Steuerdirection 
zu erkennen. 
§ 3. Kommen bei höheren Justizbehörden Schrifcen= oder Werchstempelhinterziehun- 
gen, welche in den vor ihnen oder unreren Justizbehörden anhängigen ZRechts= oder Der- 
waltungsangelegenheiten begangen worden sind, zur Encdeckung, so haben dieselben wegen 
deren Unrersuchung und Bestrafung Anordnung zu rreffen. 
6 4. Werden von den, nicht zur Zoll= oder Steuerparkie gehörenden, aber mit ad- 
ministratiorichterlicher Befugniß bekleideren unteren Verwaltungsbehörden Schrifeen= oder 
Werthstempelhinterziehungen in den vor ihnen anhängigen Verwaleungssachen entdeckt, so 
haben sich diese Behörden der Untersuchung und Entscheidung des Straffalles in erster In— 
stanz zu unterziehen. Auf ergriffenen Recurs ist von der Zoll- und Steuerdirection in 
zweiter Instanz zu erkennen. 
* 5. In gleicher Weise, wie § 3 vorgeschrieben, haben auch höhere Verwaltungebe- 
börden, wenn von ihnen Schriften= oder Werthstempelhinkerziehungen rentdeckt werden, wel- 
che in den vor ihnen oder niederen ihnen untergeordneten Verwaltungsbehörden der bezeich- 
neten Art anhängigen Sachen begangen worden sind, die Unkersuchung und Bestrafung 
des Vergehens bei der comperenten Behörde anzuordnen. 
6. In allen übrigen dergleichen Straffällen, namentlich, wenn die untere Der- 
waltungsbehörde, bei welcher die Enddeckung erfolge ist, administrativrichterlicher Eigen- 
schaft enrbehrt, oder die Enedeckung von Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung ge- 
macht wird, gebührt die Untersuchung und Entscheidung in erster Instanz den Haupt- 
zoll= oder Hauptsteuerämtern. 
#. 7. Gelangt ein von einer Behörde selbst in einer vor ihr anhängigen Rechts- 
oder Derwakrungesache verhangenes Stempelsteuervergehen durch Anzeige, Requisstion oder 
unmitkelbar zur Kennmiß½ des Hauptzoll= oder Hauptsteueramtes, so hat letzteres 
a) dasern es im Communitcationsverhältniß mit der betroffenen Behörde stehe, sich 
vorerst mit dieser zu vernehmen und solche unter Einräumung zehntägiger Frist zur Be- 
richtigung der gesetzlichen Vorschrift zu veranlassen, wenn aber diese Vernehmung nicht 
zum Ziele führen sollte, solches der Zoll= und Steuerdirection zur weiteren Magsnehmung 
anzuzeigen. 
Wäre dagegen 
b) die angeschuldigte Behörde eine höhere, so ist vom Hauptzoll= oder Haupesteuer- 
amte sofort Anzeige an die Zoll= und Steuerdirection zu erstatten und dieser die weitere 
Einleitung zu uͤberlassen. 
Wenn aber dem Haupczoll= oder Hauptsteneramte von einer höheren Behörde Auf- 
trag ertheilt oder die weitere Erörterung und Enescheidung sonst überlassen worden ist 
s. #8), so finder das gewöhnliche Verfahren Seart (I. 49 23, 24, 25 und 26).
	        
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