Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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beabsschtigken oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) Contraventionen dienen können, und die 
betreffenden Behörden dieses Staats von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in 
dieser Beziehung in Erfahrung bringen. 
Artikel 5. Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Seeuer-) Interesses angesetzten 
oder verpflichteten Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Scaaten des einen der 
contrahirenden Theile soll es gestattet sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Contra- 
ventionen sich auf das angrenzende Gebiecr der, zu dem andern contrahirenden Theile ge- 
börigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den doreigen betreffenden Behörden 
Mittheilung von solchen Contraventionen zu machen, worauf diese Behörden, in Ge- 
maͤsheit der in den Artikeln 3 und 4 gegenseitig übernommenen Verpflichtung, alle ge- 
setzlichen Mictel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der Contravention Behuf 
deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll- 
(Sceuer-) Gesetzgebung verübte Contravention handelte. 
Artikel 6. Eine Auslieferung der Contravenienten kritt in dem Falle nicht ein, 
wenn sie Unterthanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalcen worden, oder 
eines mir diesem im Zoll= (Steuer-) Verbande stehenden Staates find. 
Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiere die 
Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition oder, nach Ermessen, auch ohne 
eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern. 
Artikel 7. Die conkrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die 
in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung nicht nach 
Artikel 6 erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines andern der contrahirenden Scaaten 
begangenen Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Staate 
ergehende Requisition eben so zur Untersuchung zu ziehen, als ob die Contravention auf 
eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre. 
Die Uebertretungen von Joll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der paciscirenden Scaa- 
ten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem Staate, in welchem die 
Untersuchung und Bestrafung eintritt, hinsichtlich gleicher Vergehen gegen die eigenen Zoll- 
(Seeuer-) Gesetze vorgeschrieben sind. 
Auch kommen in Hinsiche der, mie den Contraventionen concurrirenden gemeinen Ver- 
brechen oder Vergehen, alle diejenigen criminalrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, 
welche in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen Verbrechen oder 
Vergehen in jedem Staate gelken. 
Artikel 8. In den nach Artikel 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug 
auf die Feststellung des Tharbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten 
oder Angestellten (Bediensteren) desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Contravention 
begangen worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen An-
	        
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