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gaben der inländischen Behörden, Beamten oder Angestellten für Fälle gleicher Arc in den
Landesgesetzen beigelegt ist.
So geschehen Hannover am ersien November Eintausend achehundert sieben und dreisig.
unterzeichnet Carl Wilhelm Ernst, Frei= unterzeichnet Georg Friedrich, Freiherr
herr von Canitz und Dall- von Falcke.
witz. Ernst Friedrich Georg
Eduard Wilhelm Engel- Hüpeden.
mann. Gerhard Friedrich August
Jansen.
August Philipp Christian
Theodor von Amsberg.
B.
Uebereinkunft
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringschen Joll-= und Handelsver;
eine gehörigen Stagten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einer Seits, und Hannover anderer Seits, wegen des Anschlusses
der Grafschaft Hohnstein und des Amts Elbingerode an das Zollsystem
Preussens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Artikel 1. Seine Mazjestät, der König von Hannover treten mit Ihrer Grasschafe
Hohnstein und dem Amte Elbingerode, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte,
dem Jollsysteme des Königreichs Preussen, und damit dem Jollsysteme der übrigen Stag-
ten des Zollvereins bei.
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestär, der König von
Hannover, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten tandestheilen über Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Ein-
richtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben
in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden desfallsigen Königlich Preussischen Ge-
setzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen, eintreten und
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige
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1837.