Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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gaben der inländischen Behörden, Beamten oder Angestellten für Fälle gleicher Arc in den 
Landesgesetzen beigelegt ist. 
So geschehen Hannover am ersien November Eintausend achehundert sieben und dreisig. 
unterzeichnet Carl Wilhelm Ernst, Frei= unterzeichnet Georg Friedrich, Freiherr 
herr von Canitz und Dall- von Falcke. 
witz. Ernst Friedrich Georg 
Eduard Wilhelm Engel- Hüpeden. 
mann. Gerhard Friedrich August 
Jansen. 
August Philipp Christian 
Theodor von Amsberg. 
B. 
Uebereinkunft 
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringschen Joll-= und Handelsver; 
eine gehörigen Stagten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einer Seits, und Hannover anderer Seits, wegen des Anschlusses 
der Grafschaft Hohnstein und des Amts Elbingerode an das Zollsystem 
Preussens und der übrigen Staaten des Zollvereins. 
Artikel 1. Seine Mazjestät, der König von Hannover treten mit Ihrer Grasschafe 
Hohnstein und dem Amte Elbingerode, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte, 
dem Jollsysteme des Königreichs Preussen, und damit dem Jollsysteme der übrigen Stag- 
ten des Zollvereins bei. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestär, der König von 
Hannover, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten tandestheilen über Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Ein- 
richtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben 
in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden desfallsigen Königlich Preussischen Ge- 
setzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen, eintreten und 
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige 
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1837.
	        
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