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e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten
ist frei.
d.) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Vertraͤge deshalb bestehen.
e.) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus
Staats- oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffenklichen Behörden begleicet werden.
f.) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebier eines andern aus dem Auslande oder
gus einem dricten Vereinsstagte seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Bereine gehörige tänder versenden
lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegk wec-
den, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge be-
stimmrt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Seaaten die Skras-
sen für den Transpork und die erforderlichen Sicherheitsmagsregeln zur Ver-
binderung der Einschwärzung verabreder werden.
2.) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Kö-
niglich Hannöverschen Landeskheilen und in den angrenzenden Königlich Preus-
sischen tanden und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-
einschwärzung, werden die hiebei speciell betheiligten beiden Regierungen
sich über Maasregeln vereinigen, welche diese Gefahr moöglichst beseitigen, ohne
den freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behäle es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebierstheilen bei den bestehenden
Verbors= oder Beschränkungsgesetzen und Debieseinrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7. 1.) Die Berbrauchsabgaben, welche in der Grafschafe Hohnstein und
dem Amte Elbingerode für Rechnung der Königlich Hannöverschen Staaksregierung er-
hoben werden, oder künftig noch eingeführt werden möchten, bleiben zwar, wie in sämmr-
lichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, so wie dem privativen
Genusse derselben vorbehalten, jedoch werden dabei in Uebereinstimmung mie den zwischen
sämmtlichen, zum Jollvereine gehörigen Staaten eingegangenen Berabredungen, folgende
Grundsätze auch Königlich Hannöverscher Seits beobachtek werden:
a.) Von allen ausländischen Gegenständen, für welche die rarifmäsige Eingangs-
abgabe enrrichrer ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch sonstige Abgabe er-
hoben werden, vorbehältlich jedoch derjenigen inneren Seeuern, welche in einem
Vereinsstagte auf die weitere Verarbeikung oder auf anderweite Vereitungen
aus solchen, sowohl fremden als inländischen oder vereinsländischen gleichartigen
Gegenständen allgemein gelegt sind.
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