Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(200) 
e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten 
ist frei. 
d.) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landesregierungen besondere Vertraͤge deshalb bestehen. 
e.) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus 
Staats- oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffenklichen Behörden begleicet werden. 
f.) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebier eines andern aus dem Auslande oder 
gus einem dricten Vereinsstagte seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen 
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Bereine gehörige tänder versenden 
lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegk wec- 
den, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge be- 
stimmrt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Seaaten die Skras- 
sen für den Transpork und die erforderlichen Sicherheitsmagsregeln zur Ver- 
binderung der Einschwärzung verabreder werden. 
2.) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Kö- 
niglich Hannöverschen Landeskheilen und in den angrenzenden Königlich Preus- 
sischen tanden und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz- 
einschwärzung, werden die hiebei speciell betheiligten beiden Regierungen 
sich über Maasregeln vereinigen, welche diese Gefahr moöglichst beseitigen, ohne 
den freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behäle es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebierstheilen bei den bestehenden 
Verbors= oder Beschränkungsgesetzen und Debieseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 1.) Die Berbrauchsabgaben, welche in der Grafschafe Hohnstein und 
dem Amte Elbingerode für Rechnung der Königlich Hannöverschen Staaksregierung er- 
hoben werden, oder künftig noch eingeführt werden möchten, bleiben zwar, wie in sämmr- 
lichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, so wie dem privativen 
Genusse derselben vorbehalten, jedoch werden dabei in Uebereinstimmung mie den zwischen 
sämmtlichen, zum Jollvereine gehörigen Staaten eingegangenen Berabredungen, folgende 
Grundsätze auch Königlich Hannöverscher Seits beobachtek werden: 
a.) Von allen ausländischen Gegenständen, für welche die rarifmäsige Eingangs- 
abgabe enrrichrer ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch sonstige Abgabe er- 
hoben werden, vorbehältlich jedoch derjenigen inneren Seeuern, welche in einem 
Vereinsstagte auf die weitere Verarbeikung oder auf anderweite Vereitungen 
aus solchen, sowohl fremden als inländischen oder vereinsländischen gleichartigen 
Gegenständen allgemein gelegt sind. 
317
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.