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Artikel 12. Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibe es vorbehalten,
die für den Jolldienst angestellten Beamten in den fraglichen kandestheilen, soweit es ohne
Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Con-
ktrole der Braunschweigschen directen, der Stempel= und Salzsteuern, auch der Chaussee-
und Wegegelder zu beauftragen.
Artikel 13. Die Schilder vor den tocalen der Hebe= und Abfercigungsstellen in
den dem Zollvereine anzuschliessenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen
das Herzoglich Braunschweigsche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder
„, Steueramt“ erhalten, und gleich den Jolltafeln, Schlatzbäumen rc. mic den Braun-
schweigschen kandesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur
das Hoheitszeichen desjenigen tandes führen, in welchem das abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 14. Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist berechtigt, zu dem-
jenigen Königlich Preussischen Hauptzoll= oder Haupesteueramte, dessen Bezirke die gedach-
ken Landestheile werden überwiesen werden, einen Controleur abzuordnen, welcher bei dem-
selben von allen Geschäfren und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabesystem be-
treffen, Kenneniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbe-
sondere dasfenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
TAuch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das Hauptoll= oder
Hauptsteueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten
Kenneniß zu nehmen.
Artikel 15. Die Untersuchung und Bestrafung der in den anguschliessenden Her-
doglichen Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigschen Gerich-
ten war nach Maasgabe des daselbst zu publicirenden Jollstrafgesetzes, jedoch nach den
eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Competenzbestim-
mungzgen.
Artikel 16. Oie von diesen Gerichken verhängten Geldstrafen und conftscirten
Gegenstände fallen, nach Abzug der, in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preussen
beftehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunciantenantheile, dem Herzoglich Braun-
schweigschen Fiscus zu.
Artikel 17. ODie Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungerechts
über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Braunschweigschen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig vorbehalten.
Artikel 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preussen
und Braunschweig in Beziehung auf das Fürstenthum Vlankenburg nebst dem Stiftsamte
Walkenried, das Amt Calvörde, den Herzoglichen Antheil des Dorfes Pabstdorf und
das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Ourch-
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