Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

208 ) 
Artikel 12. Der Herzoglich Braunschweigschen Regierung bleibe es vorbehalten, 
die für den Jolldienst angestellten Beamten in den fraglichen kandestheilen, soweit es ohne 
Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Con- 
ktrole der Braunschweigschen directen, der Stempel= und Salzsteuern, auch der Chaussee- 
und Wegegelder zu beauftragen. 
Artikel 13. Die Schilder vor den tocalen der Hebe= und Abfercigungsstellen in 
den dem Zollvereine anzuschliessenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen 
das Herzoglich Braunschweigsche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder 
„, Steueramt“ erhalten, und gleich den Jolltafeln, Schlatzbäumen rc. mic den Braun- 
schweigschen kandesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur 
das Hoheitszeichen desjenigen tandes führen, in welchem das abfertigende Amt belegen ist. 
Artikel 14. Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist berechtigt, zu dem- 
jenigen Königlich Preussischen Hauptzoll= oder Haupesteueramte, dessen Bezirke die gedach- 
ken Landestheile werden überwiesen werden, einen Controleur abzuordnen, welcher bei dem- 
selben von allen Geschäfren und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabesystem be- 
treffen, Kenneniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbe- 
sondere dasfenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht. 
TAuch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das Hauptoll= oder 
Hauptsteueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten 
Kenneniß zu nehmen. 
Artikel 15. Die Untersuchung und Bestrafung der in den anguschliessenden Her- 
doglichen Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigschen Gerich- 
ten war nach Maasgabe des daselbst zu publicirenden Jollstrafgesetzes, jedoch nach den 
eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Competenzbestim- 
mungzgen. 
Artikel 16. Oie von diesen Gerichken verhängten Geldstrafen und conftscirten 
Gegenstände fallen, nach Abzug der, in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preussen 
beftehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunciantenantheile, dem Herzoglich Braun- 
schweigschen Fiscus zu. 
Artikel 17. ODie Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungerechts 
über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Braunschweigschen Gerichten verurtheilten 
Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig vorbehalten. 
Artikel 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preussen 
und Braunschweig in Beziehung auf das Fürstenthum Vlankenburg nebst dem Stiftsamte 
Walkenried, das Amt Calvörde, den Herzoglichen Antheil des Dorfes Pabstdorf und 
das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Ourch- 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.