Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a) wenn nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Zahlungspflichtig en sin 
b) wenn für die Zahlung andere juristische Personen des öffentlichen Rechts 
juristische Personen, welche wohlthätige Zwecke verfolgen, oder Geno ensch . 
Anstalten, Kassen einschließlich der eingeschriebenen Hilfskassen, welche ne 
setzlichen Unfall-, Invaliditäts-, Alters-, Krankenversicherung dienen, au: 
kommen haben. n 
7 od 
In den Fällen lit. b ist ausnahmsweise die Ueberschreitung des niedrigsten Gebu- 
satzes zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maaß des ühr 
aufwands einen höheren Ansatz rechtfertigen. 
S. 6. 
Im Uebrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen na 
besonderen Umständen des einzelnen Falls, insbesondere nach der Beschaffenheit 
Schwierigkeit der Leistung, dem Zeitaufwand und den Vermögens= und Einkomm « 
verhältnissen des Zahlungspflichtigen, sowie unter Berücksichtigung der örtlichen 
hältnisse zu bemessen. Be 
8. 7. 
Verrichtungen, welche in der Gebührenordnung nicht besonders aufgeführt sind. z. 
nach Maßgabe derjenigen Sätze zu berechnen, welche für ähnliche Verrichtungen V. n- 
werden. Lgewad. 
g. 8. 
Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen ist eine Rechnung auszustellen, in w 
die einzelnen Leistungen und die dafür beanspruchten Gebühren bezeichnet sind. elch. 
Gebührenanrechnungen, welche an Behörden, Krankenkassen u. s. w einge 
werden, müssen auf Papier in Kanzleiformat geschrieben, ins Einzelne berechnet, ie# 
Namen des Kranken und, sofern es die Behörden, Krankenkassen u. s. w. de 
verlange. 
mit genauer Angabe der an dem Kranken behandelten Krankheit oder Verletz ange: 
un 
sehen sein. 8 ve 
III. Schlußbestimmung. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1899 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage treten die Bestimmungen der K. Verordnung vom 4. Nov emt 
8
	        
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