Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(∆ 212) 
Artikel 8. Die den im Art. 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entfpre- 
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschliessenden Landesthei- 
len, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung 
und Abfertigung erforderlichen Oienststellen soll in gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe 
der zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, angeordnet werden. Se. Masestät der 
König von Preussen wollen die gedachte Verwaltung den Verwaltungebezirken der König- 
lich Hannöverschen obersten Steuerbehörde in Hannover und beziehungsweise der Herzoglich 
Braunschweigschen obersten Steuerbehörde in Braunschweig zutheilen. 
Arcikel 9. Se. Majestät der König von Preussen werden für die ordnungsmäsige Be- 
setzung der in Allerhöchstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- 
und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtebeamtenstelle nach Maas- 
gabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. Die in Folge dessen in 
den gedachten #andestheilen fungirenden Beamten werden von der Königlich Preussischen 
Regierung für beide kandesherrn, nämlich für Se. Majestär den König von Preussen, 
und nach Belegenheit der Dienststellen, für Se. Majestät den König von Hannover oder 
für Se. Durchlaucht den Herzog von Braunschweig in Eid und Pflicht genommen, und 
mit tegitimarionen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 10. In Beziehung auf ihre Oienstobliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienstdisciplin sollen die in den anzuschliessenden Königlich Preussischen Landes- 
theilen angestellten Streuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannöverschen resp. der Her- 
zoglich Braunschweigschen Regierung untergeordnet sein. 
Artikel 11. Der Königlich Preussischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für 
den Steuerdienst angestellten Beamren in den fraglichen Landestheilen, so weit es ohne Be- 
einträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle 
der privativen Preussischen Abgaben zu beauftragen. 
Artikel 12. Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschlies- 
senden Königlich Preussischen Landestheilen sollen den Preussischen Adler, die einfache In- 
schrift „Steueramt“" erhalten, und gleich den Pfählen zur Bezeichnung der auf die 
Grenzsteuerämter führenden Strassen, den Schlagbäumen 2c. 2c. mit den Preussischen an- 
desfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Sie- 
gel sollen ebenfalls nur den Königlich Preussischen Adler führen. 
Artikel 13. Die Königlich Preussische Regierung ist befugt, zu denjenigen König- 
lich Hannöverschen oder Herzoglich Braunschweigschen Grenzsteuerämtern 1 ster Classe oder 
Hauptsteuerämtern, deren Bezirken die gedachten tandeetheile werden überwiesen werden, 
einen Controleur abzuordnen, welcher bei denselben von allen Geschäften und Verfügungen, 
die das gemeinschaftliche Abgabensystem beereffen, Kenntnit zu nehmen, desfallsigen Be-
	        
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