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sprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene
Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben uͤberlassen, zeitweise Beamte an die gedachten Aemter abzu-
ordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 14. Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschliessenden Preus-
sischen Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Königlich Preussischen Behör-
den zwar nach Maasgabe der daselbst zu publicirenden Strafgesetze, jedoch nach den eben-
daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Mormen und Competenzbestimmungen.
Artikel 15. Oie von den Preussischen Behörden verhängten Geldstrafen und con-
fiscirten Gegenstände fallen, nach Abzug der den desfallsigen im Steuervereine geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen gemäs zu berechnenden Denunciantenantheile, der Königlich Preus-
sischen Staakscasse zu.
Artikel 16. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts
über die wegen verschuldeter Steuervergehen von Preussischen Behörden verurkheilten Per-
sonen bleibt Sr. Majestät dem Könige von Preussen vorbehalten.
Artikel 17. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preussen
und dem Hannover-Oldenburg -Braunschweigschen Steuervereine in Beziehung auf die
dem letztern anzuschliessenden Königlich Preussischen Landeskheile eine Gemeinschaft der Ein-
künfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, desgleichen an Bier= und
Branntweinsteuer stattfinden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der
Bevölkerung getheilt werden.
So geschehen Hannover den ersten November Einrausend Achehundert Sieben und
Oreisig.
Carl Wilhelm Ernst, Freiherr von Georg Friedrich, Freiherr von Falcke.
Canitz und Dallwitz. Ernst Friedrich Georg Hüpeden.
Eduard Wilhelm Engelmann. Gerhard Friedrich August Jansen.
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.