Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Artikel gegen die ermäßigke Abgabe an bestimmte Aemier gebunden ist, ergiebk das 
Werzeichniß der Tariferleichterungen. 
k. Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transporé bis zum Ausgangs-= 
amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich 
g. den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders. 
5. Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungezeug- 
nissen sind: Die Grenzskenerämter I. und II. Klasse, die Hauptsteuerämter und die Neben- 
steuerämter, auch die Königlichen (Herzoglichen) Hücten und Factoreien in Bezug auf ihre 
Hüttenprodukte und die Inspection der Porzellanfabrik zu Fürstenberg, so wie deren Fac- 
torei in Braunschweig in Bezug auf das aus dieser Fabrik zu versendende Porzellan. 
6. Oie zuständige Behörde prüfe die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar bei 
Producenten und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenneniß von dem Stande und 
Gewerbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse und von dem Umfange 
und Betriebe der Produktion und Fabrikation desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller, 
ihr aus ihrem Amesverhälenisse zu Gebore stehenden Hülfsmictel; bei Versendungen aus der 
zweiten Hand aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen. 
Enrstehen bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeic der beigebrachten Bescheinigun- 
gen, oder in Bezug auf Identität und Ursprung der Waaren, so sind, um dieselben zu 
heben, drei Sachverständige beizuziehen, von deren Urkheil die Entscheidung abhängt. Bis 
diese erfolge ist, unterbleibt die Abfertigung. Findet die Behörde bei Prüfung der 
Anmeldung und bei der nach Art und Menge vorzunehmenden speciellen Revision der ab- 
zusendenden Gegenstände nichts zu erinnern, und ist, wenn dieselben in bleiernen Gewichten, 
Kesseln, Kugeln rc. oder in Käse (anderem als Handkäse) bestehen, die für diese Artikel 
erforderliche Licenz der obersten Steuerverwalkung beigebrache, so legt sie, wo in Gemäßheit 
des folgenden § ein Verschluß der Waaren erforderlich ist, denselben an, und fertigte dem- 
nächst, oder wo ein Verschluß niche erforderlich ist, ohne Anlegung eines solchen, die 
Bescheinigung nach dem Muster auf dem Ursprungszeugniß aus. Mit derselben erfolgt der 
Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte. 
§# 7. Eine amtliche Bezeichnung der Waare ist nicht erforderlich, wenn Gegenstände 
versandt werden, welche nach § 3 eines Ursprungecertificats überhaupt niche bedürfen. 
Auch bei Versendungen von Vieh finder eine amtliche Bezeichnung niche statt. Es ist 
dasselbe jedoch nach Gattung, Art und Menge in dem Cerrisscake speciell zu verzeichnen. 
Alle übrigen Arcikel, sofern ihr Gewicht mehr als drei Pfund beträge, — sind vor ihrer 
Versendung unter amtlichen Verschluß zu setzen, zu dessen Anlegung außer den im § 5 
gedachten Steuerämtern, auch den Hüttenwerken und deren Factoreien, so wie der Porzellan- 
fabrik zu Fürstenberg und deren Factorei zu Braunschweig bezüglich ihrer eigenen Fabrikate, 
die Befugniß zusteht. 
§ 8. Der Waarenfährer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Cerkificat, 
das Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheinige, wenn sich dabei nichts zu erinnern 
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