fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Halberstädter Eisenbahngesellschaft um die Summe von 2,500,000 Rehlrn., und 
ur Emission von 25,000 Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehen- 
een Bedingungen: 
S. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern 
nach dem sub A. beigefügten Schema ausgefertigt und von den drei ordent- 
lichen Oirektoren und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. 
- 
g. 2. 
Die Obligationen tragen vier und ein halb Prozent Zinsen. Zu deren 
Erhebung werden den Obligationen zunächst für sechs Jahre zwoͤlf balbfährige, 
am 1. Oktober und 1. April der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr 
(1—12. nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. 
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite sechs Jahre neue 
Zinskupons ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, mit dessen 
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talons 
guittirt wird, sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem In- 
haber der Oollgarion. bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben wor- 
den ist; im Fall eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen 
Serie Zinskupons nebst Talons an den Inhaber der Obligationen. 
g. 3. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
unguͤltig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung praͤsentirt werden. 
S. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Imrückzählung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgerelchten Zinskupons, welche später als an jenem Tage ver- 
fallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem apaal gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
(Nr. 5358.) 26“ g. 5.
	        
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