Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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auf Verlangen errheilt wird, können, ausser der in der Taxordnung von 1812. Tit. III. 
No. 66. bestimmten Gebühr von überhaupt Acht bis Zwölf Groschen, annoch wegen jedes 
in das Zeugniß aufzunehmenden rentenpflichtigen Grundstücks Zwei Groschen, als Evolu- 
tionsgebühren liquidirt werden. 
Ein Mehreres an Gebühren, als vorstehend verordnet, darf für die unter a. und b. 
bemerkten Expeditionen unter keinem Vorwande in Ansatz gebracht werden. 
Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden in vorkommenden Sillen gebührend zu 
achten. 
Dresden, den 20. März 1837. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann. 
  
144.) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie; 
vom 20. März 1837. 
Waa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des In- 
nern Uns vorgetragene Ansuchen des Directorii und des Ausschusses der teipzig- 
Dresdner-Eisenbahncompagnie, die für die nurgedachte Gesellschaft entworfenen Statuten, 
— in der Maase, wie solche nachstehend zu ersehen sind, genehmige, und denselben, jedoch 
unter dem Vorbehalte, daß die, §. 60. unter 1. und 2. erwähnte Aufbringung von Zu- 
schüssen zu dem §. 2. festgefkellten Acciencapitale, nicht ohne die dazu vorher nachzusuchende 
Genehmigung Unsers Ministeril des Innern erfolgen dürfe, Unsere Bestätigung hiermir 
dergestalt ertheilt haben, daß den darin enchaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nach- 
gegangen werden solle.
	        
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