Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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gebahnt worden ist, so wird, unter Allerhöchster Genehmigung und mit Zustim- 
mung der jetze versammeltcen Stände, wegen der am Schlusse des Jahres 1836 auf 
der Staatsschuldencasse haftenden zinsbaren Steuerschulden, nachstehender 
Tilgungsplan 
bierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennniß gebracht, daß, rücksichtlich der 
zinsbaren Kammerccreditcassenschuld, es bei dem seit dem Jahre 1821 bestehenden 
Ausloosungsplane, in dessen Folge dieser Theil der Landesschuld in weniger als zwanzig 
Jahren vollständig sich abwickeln wird, so wie, in Ansehung der unzinsbaren Kam- 
me rcreditcassenscheine, es bei der diesfalls durch die Bekanntmachung vom 21. Mai 
1833 bereits definitiv festgesetzten Tilgungsmodalirät, auch fernerhin sein Bewenden ha- 
ben soll. 
1. Um die Zusicherungen der Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 in Erfül- 
lung, und die Bestimmungen F. 4. des Averkissemenks vom 9. September 1807 zur 
Ausführung zu bringen, soll die Gesammtmasse der zinsbaren alten und neuen Steuer- 
schulden, michin, sowohl die Anleihe vom Jahre 1830, am Berrage von 
" 7,839,250 Thlr. —. —2, 
als auch der in der Hauptstaatscasse am Schlusse des Jahres 1832 mit 2,831,000 Thlr. 
— : — vorhanden gewesene; und nachdem hiervon 400,000 Thlr. —. —; in neue 
Anleiheobligationen bereits umgewandelt worden, dermalen annoch im Betrage von 
2,431,000 Thlr. —. —. 
daselbst befindliche Rest der im Jahre 1807 creirten 3procentigen, bis jetzt unverloosba- 
ren landschaftlichen Obligationen nach einem und demselben Plane dergestalt getilgt wer- 
den, daß Beide gleichzeitig in die Berloosung einrreten. « 
5.2.ZumöglichsterVereinfachungdesStaatsschuldenwesensundzuendlicherBes 
seitigung des zeitherigen Unterschieds zwischen alten und neuen Steuerschulden, werden die 
Obligationen der Anleihe vom Jahre 1807 gegen Obligationen der Anleihe vom Jahre 
1830 umgetauscht, und nach dessen Erfolg Erstere vernichtet. 
Der Gesammtbetrag der letztern Anleihe erhöher sich hiernach um 2,431,000 Thlr.—.—., 
§. 3. Um diesen Umt#ausch zu erleichtern, werden dazu zunächst diesenigen 
139,300 Thlr. —. — 
verwendet, welche sich gegenwärtig in Obligationen der neuen Anleihe noch undebicirt in 
Verwahrsam der Stgatsschuldencasse befinden. Zu Deckung des Rests an 
2,291,700 Thlr. - 
ist der Bedarf in Obligationen der Anleihe vom Jahre 1830, zu deren WVollziehung „in 
ständischem Auftrage“ der unterzeichnete ständische Ausschuß von der Ständeversammlung 
besonders bevollmächtigt worden ist, anzuferkigen. 
6. 4. Es wied dann, was die zinsbare Landesschuld betrifft, neben der obenerwähn- 
ten Kammercreditcassenschuld, nur die Anleihe vom Jahre 1830 am Betrage
	        
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