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setzliche Verboc, nach welchem Juden Grundstücke nicht besitzen dürfen, ingleichen die in den
Gesetzen und Orrsstatuxen enthaltenen Bestimmungen, wonach den Juden weder eine Sy-
nagoge zu errichren, noch einen besondern Ort zu gemeinschaftlicher Verrichtung ihrer jüdi-
schen Ceremonien, noch einen andern als blosen Privarculeus zu haben, verstarter sein soll,
in so weic hierdurch aufgehoben. Die bieher üblichen Privatsynagogen sind aufzuheben.
Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist jedoch ermächtige, von
diesem Verbote der Privatsynagogen für die, die Messe zu teipzig besuchenden, ausländi-
schen Juden Ausnahmen zu gestatten. Auch wird dasselbe den Zeiepunkt festsetzen, wo die
einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Wirksamkeit ereten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen. · «
Dresden, den 18ten Mai 1837.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowitz.
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24.) Gesetz,
die Erwerbung von Bauergrundstücken betreffend;
vom 13ten Juni 1837.
W3#3, Friedrich August, von GOTLE## Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. haben, in Erwägung, daß die Bestimmungen des alterbländischen
Mandats vom 1 4/(en September 1822, die Erwerbung von Bauergrundstücken betref-
fend, den jetzigen Verhältnissen nicht mehr angemessen sind, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, beschlossen, dieses Mandat biermit aufzuheben, und start dessen Folgendes
zu verordnen:
§ 4. Oie Bestimmung, daß auch zum Bauernstand nicht gehörige Personen bäuer-
liche Grundstücke ohne höhere Genehmigung erwerben können, soll von nun an ohne alle
weitere Ausnahmen gelten.
§ 2. Veon nun an soll daher die höhere Genehmigung, deren es, nach den Bestim-
mungen des Mandats vom 1 Aren September 1822, in gewissen Fällen zu Erwerbung
oder Fortbesitz eines Bauergrundstücks bisher bedurfte, nicht weiter erforderlich sein.
§ 3. Den Erörterungen und Verhandlungen, welche, in Gemäsheit dieser Vorschrif-
ten, über eine beim Erscheinen dieses Gesetzes beabsichtigte dergleichen Erwerbung zu veran-
stalten gewesen wären, so wie den deshalb zu erstattenden Berichten, ingleichen den § 5 des
Mandats vorgeschriebenen Verfahren gegen Personen, welche ohne die erforderliche Geneh-
migung Bauergrundstücke erworben haben, soll Anstand gegeben werden.