Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gefügt oder derselbe dadurch in eine schwere, jedoch heilbere Geisteskrankheic versetzt, oder 
verstümmele, oder auffallend verunstaltet worden ist: Milicärarbeitsstrase von Einem Jahre 
zweiten bis zu Drei Jahren ersten Grades; « 
2) wenn der Beschädigte dadurch der Sprache, des Gesichts, Gehörs, oder der Zeu- 
gungsfähigkeit beraubt, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar gemacht, oder in 
eine Geisteskrankheic versetzt worden, bei welcher keine gegründete Hoffnung zu seiner Wie- 
derherstellung vorhanden ist: Milicärarbeirsstrafe ersten Grades von Zwei bis zu Vier 
Jahren, oder Zuchthausstrase zweicen Grades bis zu Neun Jahren; 
3) wenn dadurch die unvorsätzliche Tödtung des Beschädigten bewirkt, oder wenn bei 
der untkernommenen Handlung eine von den unter Nr. 2 erwähnten Derletzungen oder eine 
andere auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen ausdrücklich beab- 
sichtigt worden und dieser Erfolg wirklich eingetreten ist: zehnjährige bis zu lebenelängli- 
cher Zuchrhausstrafe ersten Grades. 
§ 411. Hinsichtlich des Schmerzengeldes und der sonstigen Entschädigung des Ver- 
letzten kommen die Grundsätze der allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung. 
§ 412. Wenn ein Vorgesetzter von seinem Uncergebenen, oder ein Offizler von ei- 
nem Unteroffizier oder Gemeinen, oder ein Unteroffizier von einem Gemeinen, ohne Ge- 
nehmigung des gemeinschaftlichen nächsten Vorgesetzten, Geld borgt, so ist dieß disciplina- 
risch, bis zu einmonatlichem mittlen Arrest, und bei Rückfällen zugleich mit Degradation 
zu ahnden. 
Entschädigung 
des Verletzten. 
Geldborgen 
von Niedern. 
* 113. Wegen Annahme unerlaubter Vortheile von Niedern, (reten folgende Annahme un- 
Strafen ein: 
1) Wenn ein Oberer, ohne dazu berechtigt zu sein, von einem Niedern etwas fordert 
oder sich versprechen läßt, oder ungefordert und ohne Genehmigung des gemeinschaftlichen 
Vorgesetzten annimmr, oder sonst den Niedern zu Eingehung ihm nachtheiliger Verbind= 
lichkeiren veranlaße: mittler oder strenger Arrest bis zu dreimonatlicher Militärarbeitsstrafe 
zweiten Grades; - 
2) wenn ein Oberer sich von einem Niedern, oder zu dessen Gunsten, bestechen laͤßt 
(vergl. Criminalgesetzbuch Art. 313): zweiwöchentlicher strenger Arrest bis zu viermonat= 
licher Militärarbeitsstrafe zweiren Grades, und 
3) wenn in dem unter 2 gedachten Falle der Obere sich wirklich eine Berletzung sei- 
ner Dienstpflichten zu Schulden gebracht hat, bie zu zweifähriger Militärarbeitsstrafe zwei- 
ten Grades. 
In den Fällen unker 2 und 3 kann zugleich die Degradation, im letztern auch die 
Cassation eintreten. 
114. Im übrigen leiden die Vorschrifeen des Criminalgesetzbuchs in Art. 311 
bis 319 auch auf Milikärpersonen, bezüglich analoge Anwendung. · · 
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