Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(350) 
### 
ungestempeller Spielkarken oder Kalender, oder durch Verkauf ungestempelter Spielkarten 
oder Kalender zum Gebrauch innerhalb tandes; 
f) bei der Chausseeabgabe: durch Benutzung der Chaussee mic Fuhrwerk oder 
Bieh vor und hinter der Hebestelle, ohne die Barriere der letztern zu passiren, oder ohne 
bei derselben anzuhalten und die geordnete Abgabe zu enrrichten, ingleichen durch Ausspan- 
nen des, zur Bespannung eines, der Chausseeabgabe unterworfenen Fuhrwerkes gehören- 
den, Jugviehes vor der Hebestelle und dessen Anmeldung bei letzterer als ledig gehendes 
Vieh; endlich 
2) bei der Brückenabgabe: durch Benutzung der Brücke mie Juhrwerk oder 
Bieh, ohne bei der Hebestelle anzuhalten und die geordnete Abgabe zu erlegen. 
& 4. In Gemäßheit vorstehender Bestimmungen sind die im Branntwein-, Bier-, 
Wein= und Tabaksteuergesetz vom Alen December 1833, 17, 32 und 45, sowie die im 
Schlachtsteuergesetz vom Aten October 1834, & 7 aufgezählten besonderen Hinterziehungs- 
sälle nur als Beispiele defraudatorischer Handlungen zu betrachten. 
Insbesondere aber ist der in § 45 des erstgenannten Gesetzes aufgestellte Fall dahin zu 
erläutern, daß eine Hinrerziehung der Weinsteuer, durch den Verkauf unversteuerten Wei- 
nes oder Mostes vor Berichtigung der Gefälle, nur dann vorhanden ist, wenn der Pro- 
ducent das verkauftce Weinerzeugniß auch früher nicht bei dem betroffenen Steueramte be- 
reits angemelder harte. 
II. Von den Strafen: 
* 5. Wer sich einer Defraudation der in § 1 genannten Abgaben schuldig machr, 
verbüße dieses Vergehen im ersten Straffalle mit einer Geldstrafe, welche dem vier- 
fachen Betrage der hinrerzogenen Abgaben gleichkommt. 
Sind vom Angeschuldigken hierbei die ihm bewilligten Gewerbs= oder Abgabenbegün- 
stigungen gemißbraucht worden, so gehr er deren verlustig. 
§ 6. Wie der Betrag hinterzogener Branntweinsteuer zu berechnen ist, wenn in un- 
angemeldeten oder außer Gebrauch gesetzten Gefäßen eingemaischt oder auf verschwiegenen 
oder außer Gebrauch gesetzten oder zu steuerfreien Zwecken überlassenen Destillirgerärhen 
Branntwein aus nicht mehligen Stoffen verfertigt wird, bestimmen die 99 18, 19 und 20 
des Branntwein= 2c. Steuergesetzes vom 4cen December 1833. 
& 7. Im ersten Wiederholungsfalle, nach frühzerer Verurtheilung zur Strafe des 
5, ist eine dem achtfachen Berrage der defraudirten Gefälle gleichkom- 
mende Geldstrafe verwirke. 
§ 8. In dem dießfälligen Seraferkennknisse ist, wenn die Defraudarion von Brannt- 
weinbrennern, Bierbrauern und Kartenfabrikanten bei Ausübung ihres Gewerbes wieder- 
1) der Defrau- 
dation, 
a) im ersten 
Straffalle; 
b) im ersten 
Rückfalle;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.