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97.) Verordnung,
das Arbeitshaus für weibliche Sträflinge zu Schloß Hubertusburg betreffend;
vom 24sten December 1838.
Durch die Verordnung, einige transitorische Bestimmungen uͤber die Anwendung des
Criminalgesetzbuchs und des Gesetzes wegen einiger Abaͤnderungen in dem Verfahren in
Untersuchungssachen betreffend, vom 31sten Maͤrz 1838, § 11 ist bestimme, daß, bis
das zu errichtende besondre Arbeitshaus fuͤr weibliche Verbrecher in Hubertusburg vollendet
sein wird, diesenigen Weibspersonen, gegen welche auf Arbeikshausstrafe erkannt wird, die-
selbe in dem Correctionshause in Waldheim zu verbüßen haben. Da jedoch nunmehr die
Einrichtung des Arbeikshauses zu Hubertusburg vollendec ist, und die gegenwärtig zu Wald-
beim befindlichen Sträflinge weiblichen Geschlechts den Z1sten December dieses Jahres da-
bin werden versetzt werden, so haben sämmtliche Criminalgerichesbehörden von diesem Tage
an Weibspersonen, welchen Arbeitshausstrafe zuerkannt ist, nicht weiker nach Waldheim,
sondern direct nach Hubertusburg kransportiren zu lassen.
Dresden, den 24sten December 1838.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
Berichtigung.
In der im 20ften Stücke dieses Blattes 91 abgedruckten Verordnung vom 6ten December
d. J. ist Seite 483, Zeile 2 v. u. statt „Verordnung vom 22sten November 1835“
zu lesen: „Verordnung vom 25sten November 1835.“
4 Letzte Absendung: am 5ten Januar 1839.