Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art.  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  zum  Gesamtbereine
  gehdrigen  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesehen  sein
Bewenden.

Art.  10.

In  Betreff  des  Salzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden

  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern

in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung
einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren

Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht;

die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum

Vereine  nicht  gehèrigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung

  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,

und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,  welche  von  denselben  für  noéthig
  erachtet  werden;

die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehbrige  Staaten  ist

frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen
den  Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deßhalb  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  einer  andern-innerhalb  des  Gesamtvereins  aus
Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen
mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

1)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz
in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll
diesen  Sendungen  kbein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,
insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorher-Lgängige
  Uebereinkunft  der  betheiligten  Stagten,  die  Straßen  für  den  Trans-5



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