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Wesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
LStes Stuͤck vom Zabre 1839.
—
S810) Veror d nung,
die Aufbringung des Bedarfs fuͤr die katholischen Kirchen und Schulen in
den Koͤniglich Saͤchsischen Erblanden betreffend, zu s 28 des Gesetzes
vom Sten März 1838;
vom 10ten October 1839.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen
20. 76. 2c.
In Gemäßheit § 28 des Gesetzes vom Sten März 1838, einige Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kir-
chen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, ist in Unseren Erblanden der Be-
darf für die katholischen Kirchen und Schulen, welcher aus deren eigenem Vermögen niche
bestritten werden kann, provisorisch nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal-
steuergesetzes unrer den Mitgliedern sämmtlicher kakholischen Kirchen= und Schulgemeinden
aufzubringen. Zu Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung haben Wir beschlossen und
verordnen hierdurch, wie folgt:
§ 4. Jeder katholische Glaubensgenosse, welcher in den Erblanden wohnt, ist zum
Erforderniß der Kirche und Schule nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal-
sieuergesetzes, oder ausnahmsweise nach den unten § 2, 3 und 5 geeroffenen Bestimmun-
gen, beizutragen verpflichtet.
§ 2. Der geringste jährliche Beitrag wird auf — Sechs Groschen —, der höchste
auf Funfzehn Thaler bestimmt. Wer an Gewerbe= und Personalsteuer mehr als — 12gr. —
entrichtet, hat zur katholischen Kirchen= und Schulanlage die Hälfte seines Gewerbe= und
Personalsteuersatzes, bis zu dem vorbestimmten höchsten Satze, zu bezahlen.
§ 3. Diejenigen, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen betreiben und des-
halb nach 9 12 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834
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