Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Wesetz-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen, 
LStes Stuͤck vom Zabre 1839. 
  
    
— 
S810) Veror d nung, 
die Aufbringung des Bedarfs fuͤr die katholischen Kirchen und Schulen in 
den Koͤniglich Saͤchsischen Erblanden betreffend, zu s 28 des Gesetzes 
vom Sten März 1838; 
vom 10ten October 1839. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
20. 76. 2c. 
In Gemäßheit § 28 des Gesetzes vom Sten März 1838, einige Bestimmungen über 
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kir- 
chen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, ist in Unseren Erblanden der Be- 
darf für die katholischen Kirchen und Schulen, welcher aus deren eigenem Vermögen niche 
bestritten werden kann, provisorisch nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal- 
steuergesetzes unrer den Mitgliedern sämmtlicher kakholischen Kirchen= und Schulgemeinden 
aufzubringen. Zu Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung haben Wir beschlossen und 
verordnen hierdurch, wie folgt: 
§ 4. Jeder katholische Glaubensgenosse, welcher in den Erblanden wohnt, ist zum 
Erforderniß der Kirche und Schule nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal- 
sieuergesetzes, oder ausnahmsweise nach den unten § 2, 3 und 5 geeroffenen Bestimmun- 
gen, beizutragen verpflichtet. 
§ 2. Der geringste jährliche Beitrag wird auf — Sechs Groschen —, der höchste 
auf Funfzehn Thaler bestimmt. Wer an Gewerbe= und Personalsteuer mehr als — 12gr. — 
entrichtet, hat zur katholischen Kirchen= und Schulanlage die Hälfte seines Gewerbe= und 
Personalsteuersatzes, bis zu dem vorbestimmten höchsten Satze, zu bezahlen. 
§ 3. Diejenigen, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen betreiben und des- 
halb nach 9 12 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834 
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