Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Jene Gefälle haben daher die Besitzer der Receßherrschaften und der Vasallengüter vom 
Jahre 1836 ab ihren Unterthanen zu erlassen oder den Corporationen, zu den diese gehs- 
ren, abzutreten. Der Betrag dieser Gefälle wird nach einem zehnjährigen Rechnungsdurch- 
schnite des Solleinkommens der Jahre 1821 bis mit 1830 (oder der spätern Jahre) in 
Ansatz kommen und erhalten die zum Bezug dieser Gefälle bisher Berechtigten von obigen 
Staatspapierzinsen und resp. Renten einen Betrag, welcher dem sich nach der vorstehen- 
den Bestimmung herausstellenden jährlichen Durchschnittsbetrag der aufgegebenen Gefälle 
gleich ist und der unter die Berechtigten nach Verhäleniß des von jedem derselben aufgege- 
benen Bekrags der Gefälle vertheilt wird. 
Unter dem obgedachten Solleinkommen werden übrigens solche Gefälle, welche in den 
obgedachten 10 Jahren deshalb rückständig geblieben sind, weil solche die Pflichtigen bestrit- 
ten haben, nur dann aufgenommen, wenn der Ungrund deren Widerspruchs aus Erbreces- 
sen, der Observanz oder sonst nachgewiesen worden, dahingegen es binsichtlich aller solcher 
Gefälle, welche die Pflichtigen während der obgedachten 10 Jahre durch Entrichtung dersel- 
ben oder sonst als liquid anerkannt haben, einer weitern Bescheinigung als des obgedachten 
gerichtlich beglaubigten 10-jährigen Rechnungsauszugs nicht bedarf. 
Zur teitung des desfallsigen Ermittelungsverfahrens, namentlich zur Enrscheidung über 
jenen zu führenden Nachweis, daß der gegen die in Anspruch genommenen Gefälle erho- 
bene Widerspruch der Pflichtigen ungegründet gewesen und zur Prüfung, ob diese zehnjäh- 
rigen Rechnungsextracte den Bestimmungen dieses Planes unker 4 gemäß sind, wird von 
der Staatsregierung unverweilt ein juristisch befähigter Commissarius ernennet werden, bei 
welchem innerhalb einer von demselben zu setzenden präclusiven Sächsischen Frift, jene Nach- 
weise und Rechnungsextracte einzureichen sind, von dem darüber in obiger Maaße cognoseirc 
wird und gegen dessen Aussprüche der Recurs an das Ministerium dem betreffenden Receß— 
herrschafts= und Wasallengutsbesitzer vorbehalten bleib. 
Es kann jedoch wegen derjenigen Gefälle, binsichtlich welcher es zweifelhaft ist, ob solche 
begründet und deshalb oder sonst zur Ablösung sich eignen, das übrige Ablösungs= und Theil- 
ungsgeschäft nicht aufgehalten werden, sondern es wird nur ein dem Betrag jener Gefälle, 
wegen welcher Zweifel obwalten, gleichkommender Rentenbetrag von der Theilung einstweilen 
ausgeschlossen und bis zu ausgemachter Sache in deposito behalten. 
Uebrigens verstehr es sich von selbst, daß alle andere gutsherrliche Berechtigungen, mô- 
gen sie nun in Diensten, Servituten, Lehngeldern oder sonstigen Prästationen bestehen, welche 
nach den obigen Bestimmungen (unter Nummer 4) nicht zu denen gehören, welche vermit- 
telst der Nummer 1 gedachten Mittel abgelöst werden sollen, auch durch diesen Plan nicht 
berroffen und niche verändert werden. 
35) Der Ueberrest der Rente (Nummer 1) wird (unter der Bedingung, daß sie — 
wie sse ohnedieß dazu verbunden sind — den Bestimmungen dieses Plans und des ein-
	        
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