Inhaltsverzeichnis : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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gemerke  werden;  auch  bei  solchen  Vormerkungen
  sind  die  Vooschriften  der  .  107
und  100  in  Anwendung  zu  bringen.  Die
Vormerkung  selbst  geschiehe  in  der  Hauptcolumne
  der  dritten  Rubrik  in  chronologischer
Ordnung  mit  den  übrigen  Einschreibungen:
es  wird  aber  zugleich  von  derselben  in  der
Seitencolumne  der  Anmerkungen  an  dem
Octe,  wo  die  verpfändete  Hypothek  eingetragen
  ist,  eine  hinweisende  Anzeige  gemacht.

.  156.

Gegen  den  Glaͤubiger  kann  ein  Arrest
auf  die  eingetragene  Forderung  vom  Hypothekenamte
  nicht  erkannt,  sondern  bloß  auf
Peranlassung  des  zuständigen  Richters  im
Hypothekenbuche  vergemerkt  werden.

S.  157.

Das  Hppothekenamt  muß  von  dem  Eintrage
  jeder  an  der  Person  des  Gläubigers
vorgegangenen  Verändecung  dem  Hypothekschuldner
  Nachricht  geben,  und  dieser  ist  ver:
bunden,  sich  hiernach  in  seinen  Zahlungen
zu  achten.

GS.  138.

Eine  im  Hypethekenbuche  eingetragene
Hypothek  kann  nur  mit  Beiziehung  desje:
nigen,  dessen  Hppothekrecht  dadurch  verloren
  gehen  soll,  gelöscht  werden,  wenn  nicht
die  besondere  Beschaffenheit  des  Erlêschungsgrundes
  nach  den  folgenden  nähern  Bestimmungen,
  eine  Ausnahme  nothwendig  macht.

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Auf  den  Antrag  desjenigen,  welchem
durch  die  Emtragang  der  Hypothek  ein  Reche
erworben  ist,  kann  die  böschung  ohne  weiters
  geschehen.

Ueber  die  Art  und  Weise  der  Beiziehung
desselben  in  allen  übrigen  Fällen  einer  nachgesuchten
  Löschung  kommen  die  Vorschriften
der  O.  107  bis  111.  in  analoge  Anwendung.


Im  Falle  eines  Widerspruches  der  Betheiligten
  gegen  die  von  einem  Andern  beantragte
  Löschung  findet  das  in  dem  O.  112.
vorgeschriebene  gerichtliche  Verfahren  starr,
nach  dessen  Maaßgabe  die  Löschung  von  dem
Hypothekenamte  entweder  vorzunehmen,  oder
die  Hypothek  in  dem  Hppothekenbuche  ferner
stehen  zu  lassen  ist.  —  Wie  der  Besißer  der
hopothecirten  Sache  sowohl,  als  die  nachfolgenden
  Hypothekglubiger  die  vsschung
einer  geschehenen  Vormerkung  bewirken  könneu,
  ist  im  G.  113  verordnet.

§.  159.

Ist  der  Inhaber  der  Hypothekforderung,
auf  deren  Löschung  angetragen  wird,  abwesend,
  und  dessen  dermaliger  Aufenhalt  unbekannt,
  so  hat  der  Eigenthümer,  welcher  eine
erfolgte  Erlöschung  der  Hypothek  behauptet,
  unter  Vorlegung  der  Beweismittel  von
dem  zuständigen  Richter  die  Edictalcitation
des  Abwefenden  nachzusuchen,  welche  hierauf
  in  Gemäßheit  Kapirels  V.  G.  3.  Cod.
Jud.  zu  versügen  ist.  Erscheint  der  Vorge-