Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall 
dem des Unvermögens gleich zu setzen. 
Art. 48. Sämmrliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die 
Königl. Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimarh in keiner Verbindung. 
Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1sten De- 
cember dieses Jahres an gerechnek, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine 
Kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf noch zwölf 
Jahre weiter verlängert anzusehen. · 
Hieruͤber ist Koͤniglich Saͤchsischer Seits gegenwaͤrtige Ministerialerklaͤrung ausgefertigt 
und solche mit dem Koͤniglichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den 30sten Nevember 1839. 
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Koͤniglich Saͤchsische Ministerien 
der Justiz. der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
(gez.) von Koenneritz. von Zeschau. 
  
  
Letzte Absendung: am 18ten Januar 1840.