Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bestimmungen zu beobachten. Nach denselben Bestimmungen ist in dem Falle, wenn die 
angebrachte Provocation (9§§ 8, 9) darauf sich beziehr, daß eine betheiligte Privatperson 
wegen Maaßregeln einer Verwaltungsbehörde den Rechrsweg betreten zu dürfen verlange, 
der Gegentheil mit einer Widerlegung der Provocation binnen 14 Tagen, von der an den- 
selben erfolgten Zufertigung der letztern an gerechner, zu hören. 
Bis nach Ablauf der nach diesem Sphen dem Gegentheil zur Widerlegung einzuräu- 
menden Fristen ist der Berichtserstattung Anstand zu geben. · 
NachEingangdessssk9erwähntenBerichtshatdasMinisterium,anwelches 
derselbe erstattet worden, sowohl der Commission die Provocation mit Beifuͤgung der Acten 
binnen vier Wochen mitzutheilen, mit welcher Mittheilung eine Auseinandersetzung der die 
angefochtene Vereinigung gegen die Competenz der Justizbehoͤrden motivirenden Gruͤnde 
verbunden werden kann, als auch gleichzeitig das andere Ministerium von der Provocation 
in Kenntniß zu setzen, worauf dann die Entscheidung erfolgt. Sind uͤbrigens binnen 
8 Wochen, von Eingang der nach § 8 der Commission zu ertheilenden Nachricht gerechnet, 
die Acten an letztere noch nicht gelange, so kann die Commission wegen deren Einsendung 
mit dem betreffenden Ministerium communiciren. 
8 12. 
Auskunftsertheilung durch einen Ministerialrath. 
In allen denjenigen zur Entscheidung der Commission gelangenden Fällen, wo von 
dem becheiligteen Verwalkungsministerium ein Rarh unter den nach § 6 zu Mitgliedern der 
Commission ernannten vier Ministerialräthen sich niche befinder, ist zum Behuf der Aus- 
kunftsertheilung ein Rath aus diesem Ministerium noch besonders zuzuziehen, welcher jedoch 
bei Enescheidung der Sache keine Stimme har und daher vor der Abstimmung aberitée. 
§ 13. 
Verfügung an Unterbehörden. 
Die Commission kann wegen Erlangung von Nachrichten, deren sie bei einer zu er- 
theilenden Entscheidung benöthigr ist, mie Ministerien und Mitcelbehörden communiciren, 
an Unterbehörden aber unmittelbar verfügen. 
§ 44. 
Abfassung der Cntschcidung. 
Zum Behuf der collegialischen Enrscheidung findet bei der Commission für Enrschei- 
dung über Commperenzzweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden das Institur der 
Correlarion statt, und zwar so, daß für jede Sache einer der Oberappellarionsräche als Re-
	        
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