Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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4) bei dem Gesetzentwurfe, die Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der 
Concursmasse betreffend, 
werden Beruͤcksichtigung finden und, dem gemaͤß, die Gesetze bekannt gemacht werden. 
Die bei dem letztgedachten Gegenstande beabsichtigte Anordnung wegen Wegfalls des 
Cessionsstempels bei Cessionen hypothekarischer Forderungen werden Wir nunmehr treffen, 
auch die Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin als Lehnshöfe, daß sie bei diesen 
Geschäften die Consensgebühren künftig nur nach dem in der Tarordnung für die, Unter- 
gerichte vom 1 2ten September 1812 festgesetzten Betrage erheben, mit Anweisung verse- 
hen lassen. 
Hiernächst hat 
5) Unsere durch Decret vom 101ten November 1839 erfolgte Eröffnung auf ver- 
schiedene frühere ständische Anträge durch die Erklärung der getreuen Stände vom 24sten 
März d. J. ihre Erledigung gefunden. 
6) Nachdem die getreuen Scände, Unserer Aufforderung in dem Deerete vom öten 
Juni d. J. zufolge, aus ihrer Mitte Deputationen erwählt haben, um in der Zwischen- 
zeit bis zum nächsten ordenrlichen Landtage den Entwurf eines Gesetzes über das Crimi- 
nalverfahren vorzuberathen, so behalren Wir Uns, diese zu seiner Zeit einberufen zu las- 
sen, vor. « « 
7) Was die staͤndischer Seits gewaͤhlten Richter zum Staatsgerichtshof anlangt, so 
werden Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern, insoweit solches nicht bereits gesche- 
hen, die Genehmigung zur Annahme zu ertheilen gern geneigt sein. 
8) Die Bewilligung einer Aversionalsumme von 260,000 Thlrn. — — aus den 
Cassenüberschüssen zum Bau eines neuen Schauspielhauses in hiesiger Residenz har Uns 
zu gnädigstem Wohlge fallen gereicht; Wir sind auch damit einverstanden, daß, ungeachret 
der aus andern, als Staaksmitteln muthmaaßlich ansonst noch darauf zu verwendenden 
Summen, dasselbe dennoch seinem ganzen Umfange nach in die Karegorie der in der Bei- 
lage I zur Verfassungsurkunde sub No. 25 und 26 aufgeführten Scaaksgebäude einzu- 
treten habe. 
Indem Wir 
9) die in der ständischen Schrift vom 1 vren dieses Monars rücksichtlich des auf die 
Finanzperiode der Jahre 1834, 1835 und 1836 vorgelegeen Rechenschaftsberichts ab- 
gegebene, einverständliche Erklärung hiermit annehmen, lassen Wir, so viel die, bei Auf- 
führung gewisser die Finanzverwaltung betreffenden, in den dießfallsigen Oeputationsbe- 
richten und Protocollen näher bezeichneren Centralausgaben, ferner in Obacht zu nehmende 
Form betrifft, es bei demjenigen bewenden, was Wir in dem Decrete vom 1 gren dieses 
Monats, das Staatsbudger betreffend, auf einen ähnlichen Antrag den gerreuen Ständen 
bereics eröffnet haben. 
10) Die für die Erörterung wegen Einbringung eines tiefen Stollns in die Frei-
	        
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