Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 8. Hiernächst sind mit den Koͤniglichen Irrenanstalten zu Sonnenstein und 
Colditz auch besondere Pensionsanstalten fuͤr wohlhabende In- und Auslaͤnder verbunden, 
in welchen das jährliche Verpflegungsgeld, gegen Gewährung einer abgesonderten Woh- 
nung, Behandlung und besserer Beköstigung, 600 — 700 Thlr. und das zu neuen Klei- 
dern und neuer Wäsche bestimmte Excrageld wenigstens 50 Thlr. — — beträgt. Beide 
Summen sind gleichfalls in 1 oder halbjähriger Vorauszahlung zu berichtigen. 
§ 9. Kurz vor der Ueberbringung der Kranken in die Anstalten, sind dieselben von 
dem Gerichts= oder Bezirksarzee, oder, in deren Abwesenheit, von dem sie sonst behandeln- 
den Arzte nochmals zu untersuchen, und von diesem den Begleitern die nöthigen Verhal- 
tungsmaaßregeln auf die Reise zu ertheilen. Hal sich ihr Zustand bedeutend seic der Ab- 
fassung der früheren Krankheitsgeschichte geändert, so ist von demselben eine nachträgliche 
Relation beizufägen, und diese entweder direct an den Anstaltsarze zu senden, oder dem 
Begleiter des Kranken mitzugeben. Zugleich ist von dem Arzie zu bestimmen, ob der 
Kranke transportfähig und auf welche Weise, ob zu Wagen, oder zu Fuß, er in die 
Anstale zu bringen sei. Des Anstandes, der Wirterung und der Beschleunigung der Reise 
wegen, sind alle unruhige und deshalb mit dem Zwangscamisol bekleidete und alle mit 
Ekel erregenden, abschreckenden und ansteckenden Uebeln behaftete Kranke in bedeckten Wa- 
gen in die Anstalten zu bringen. 
Die Annahme der Körper= und Seelenkranken kann zu jeder Stunde des Tages ge- 
schehen. 
Ueber die Behandlung Geisteskranker vor ihrer Versetzung in eine öffentliche Anstalt, 
ist dasjenige rhunlichst zu beobachten, was hierüber in der Schrift des Dr. Pienitz „Einige 
Worte über die Nothwendigkeic der Irrenanstalten und Behandlung der Seelenkranken 
vor Versetzung in dieselben. Leipzig, bei Friedrich Fleischer 1839.“ empfohlen worden ist. 
§ 10. Insbesondre ist bei dem Transporte der in die Heil= und Versorganstalten 
Aufzunehmenden darauf Bedacht zu nehmen: 
à) daß Geisteskranke niche gefessele, sondern im Nothfall nur mit dem Zwangs- 
camisol bekleidet, am Stoßen mie den Füßen durch das Aneinanderbinden beider 
Füße mittels eines langen Handtuchs gehindert, und durch eine angemessene Jahl 
von Begleitern dahin gebracht werden; 
b) daß unter den Letztern sich Jemand befinde, der über die Eigenthümlichkeiten und 
den Verlauf der Krankheic des Kranken und dessen Betragen kurz vor und wäh- 
rend dem Transport, sowie über dessen körperlichen Zustand, Auskunfe zu geben 
vermöge; 
I) daß der aufzunehmende Irre über seine Bestimmung nichr getäuscht, und ihm 
bei Fragen über den Zweck der Reise nur gesage werde, daß sie zu seinem Besten 
geschehe; 
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