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der Taxordnung für den Landkreis unterm 1 Aten April 1810 erlassenen Publications=
patents. «
§6.WieübrigensdurchEinführungderallgemeinenTaxordnunginder-Oberha-
fitz in der Bestimmung unter X in der Publicationsverordnung zu den verschiedenen
Oberlausitzer Sporteltaxen etwas nicht geaͤndert wird, und daher den betreffenden Gerichts-
obrigkeiten die etwa hergebrachtermaaßen und erweislich zustehenden Gerichtsnutzungen, auch
andere zu den Gerichtssporteln nicht zu rechnende Abgaben verbleiben, als wird insbeson-
dere in den vier staͤdtischen Taxordnungen nicht aufgehoben
der erste Anhang zu der Taxe der Gerichtsgebühren: von den Siegelgebühren.
& 7. Nächstdem bewendet es auch noch weiterhin in den Taxen für die Ortsge-
richten
der Budissiner Dorfschaften Nr. 38 und
der Zittauer Dorfschaften Nr. 1. Cap. 1.
bei den nach der verschiedenen Entfernung der Orte vom Gerichtssitze festgesetzten Mei-
lengebühren,
und in der von Zittau überdieß
bei der Cap. 1 Nr. 22 den Gerichtspersonen ausgesetzten Gebühr,
wogegen es sich in Folge der Bestimmung § 1 von selbst versteht, daß im Uebrigen die-
ses Capitel der Zittauer Taxordnung gänzlich außer Anwendung kommr.
§ 8. Die bis zum 1ssten Januar 1841 verdienten Gebühren und erwachsenen
Verläge sind, ohne Unterschied, zu welcher Zeit sie liquidiret werden, noch nach den jetzi-
gen Tapen in Ansatz zu bringen und zu bezahlen, mithin auch in der Währung des
20 Guldenfußes oder mit Agiozuschlag zu berichtigen, wogegen die Erhebung der von die-
sem Zeitpuncte an erwachsenden Sportelsätze, selbst, insoweit sie in Gemäßheit der vor-
stehenden Bestimmungen auch ferner nach den alten Taxen zu berechnen sind, nur im
1 4 Thalerfuß ohne Aufgeld start sindet.
§ 9. Anlangend die Resticution der Kosten in Untersuchungssachen aus der Cri-
minalcasse des Landkreises an die Gerichtsobrigkeiten, so bewender es der Criminalcasse
gegenüber auch künftig bei der Bestimmung des Criminalcassenregulativs vom 7ten Fe—
bruar 1784, wonach für jeden Arrestaten an Sitzgebühren, Heitz= und Lichegeld, auch
Atzung zusammengenommen ein Bauschquantum von überhaupt — 4gr. — oder —
5 Ngr. — von gedachter Casse vergüter wird.
Bei Untersuchungen findet übrigens der Ansatz Nr. 25 Tit. 2 der neuen Taxord-
nung dann nicht statt, wenn die Expedition nach § 14 des angezogenen Criminalcassen=
regulativs an dem Orte der Verwahrung des Angeschuldigten, an dem der Justiriar zu-
gleich seine Wohnung har, geschieher. 1