a) aus ungemischter Seide,
b) aus Floretseide,
Spitzen,
Stab= Stangen= und Zain-Eisen,
Eisenguß-Waaren,
* alle Gattungen des rohen und abgeschweißten Stahls,
Käse,
Obst,
#a) frisches, einschließlich der Weintrauben,
b) gedbrrtes,
Seewein, weißer, alter und neuer, ohne Unterschied,
Obstmost, alter und neuer,
Kirschenwasser,
Wermuthgeist (Ertrait d’Absynthe),
Erdengeschirr, gemeines, einschließlich gemeiner Oefen,
Honig,
ungebleichtes Wachs,
Färbebräuter,
Medicinische Kräduter und Wurzeln,
Uhren-Bestandtheile.
b) Fuͤr schweizerische Fabriken und Handelshäusfer, welche Seiden= Baumwollen=
und Wollen-Zeuge in Württemberg auf irgend eine Weise zubereiten,
vollenden oder veredeln lassen, wird sowohl für die eingehenden rohen
Stofse, als für die zurückgehende zubereitete Waare der wechselseitige abgabenfreie
Ein= und Rückgang, unter den erforderlichen Vorsichts-Maßregeln festgesetzt.
Von der auf schweizerische Bleichen gegebenen und gebleicht wieder zurückgeführten
Würrtembergischen Lein wand ist bei der Ausfuhr zwar der gesehliche
Zoll von ½2 kr. vom Centner, bei der Wieder-Einfuhr aber nur ein Eingangszoll
von 24 br. vom Centner zu entrichten.
—