Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

a)  aus  ungemischter  Seide,
b)  aus  Floretseide,
Spitzen,
Stab=  Stangen=  und  Zain-Eisen,
Eisenguß-Waaren,
*  alle  Gattungen  des  rohen  und  abgeschweißten  Stahls,
Käse,
Obst,
#a)  frisches,  einschließlich  der  Weintrauben,
b)  gedbrrtes,
Seewein,  weißer,  alter  und  neuer,  ohne  Unterschied,
Obstmost,  alter  und  neuer,
Kirschenwasser,
Wermuthgeist  (Ertrait  d’Absynthe),
Erdengeschirr,  gemeines,  einschließlich  gemeiner  Oefen,
Honig,
ungebleichtes  Wachs,
Färbebräuter,
Medicinische  Kräduter  und  Wurzeln,
Uhren-Bestandtheile.
b)  Fuͤr  schweizerische  Fabriken  und  Handelshäusfer,  welche  Seiden=  Baumwollen=
  und  Wollen-Zeuge  in  Württemberg  auf  irgend  eine  Weise  zubereiten,
  vollenden  oder  veredeln  lassen,  wird  sowohl  für  die  eingehenden  rohen
Stofse,  als  für  die  zurückgehende  zubereitete  Waare  der  wechselseitige  abgabenfreie
  Ein=  und  Rückgang,  unter  den  erforderlichen  Vorsichts-Maßregeln  festgesetzt.

Von  der  auf  schweizerische  Bleichen  gegebenen  und  gebleicht  wieder  zurückgeführten
  Würrtembergischen  Lein  wand  ist  bei  der  Ausfuhr  zwar  der  gesehliche
Zoll  von  ½2  kr.  vom  Centner,  bei  der  Wieder-Einfuhr  aber  nur  ein  Eingangszoll
  von  24  br.  vom  Centner  zu  entrichten.

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