Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Allgemeines Niederlage-Regulativ. 
  
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un Gemäßheir des & 67 der Zollordnung vom 3ten April 1838 werden für die 
bffentlichen Niederlagen in dem Königreiche Sachsen, unter Hinweisung auf die allge- 
meinen Bestimmungen des Zollgesetzes und der Jollordnung folgende besondere Worschrif- 
ten ertheilt: 
&1. Gegenstand dieses Regulativs ist nur die Behandlung und Abfertigung der zu 1. Allgemeine 
der oͤffentlichen Niederlage bestimmten Waaren von dem Zeitpuncte, wo die Anmeldung Bestimmungen. 
zur Niederlage angenommen worden, bis zum Zeitpuncte der Verabfolgung dieser Waa- 
ren aus derselben. 
Was die auf dem Expeditions= und Revissonshofe Statt sindende Behandlung der- 
senigen Waaren betrifft, welche unmitrelbar zur schließlichen Abfertigung oder zur weitern 
Versendung nach dem In= oder Auslande angemelder werden, sowie derjenigen, welche 
der Empfänger zur Niederlage bestimmen will, bis zu dem Zeitpuncte, wo die Anmel- 
dung dazu erfolgt und angenommen worden ist, so kommen dabei die bestehenden all- 
gemeinen Vorschriften für die, aus dem Auslande eingehenden Waaren und die, der 
Oertlichkeit nach, zu ertheilenden besondern Anordnungen für die Abfertigung auf dem 
Erpeditions= und Revisionshofe zur Anwendung. 
2. Der Niederleger, worunter im weitern Verfolge dieses Regulativs überall 
derfenige verstanden wird, welchen die Jollbehörde als zur Disposition über die nieder- 
gelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach den Worschriften desselben zu 
achten. 
Jeder, der auf den Gruad des Niederlagerechts eine zollamtliche Abfertigung begehrt, 
uͤbernimmt dadurch die gleiche Verbindlichkeit. 
3. Nur Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten haben, nach § 60 der Jollord= uu. Welche Per- 
nung, das Recht, unverzollte Waaren in die Niederlage aufnehmen zu lassen. sonen das Nie- 
derlagerecht in 
Andere Personen im Orte, sowie Auswärcige, welche sich der Niederlage bedienen Anspruch neh- 
wollen, müssen einen dortigen Kaufmann, Spediteur oder Fabrikanten bevollmächtigen, men können. 
die Niederlegung auf seinen Namen zu bewirken.
	        
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