Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W  375  20

§  8.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  “  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  das  Diamantfeld  oder  eine  der  in  §  2  bezeichneten  Flächen  betritt  oder  sich  dort
aufhält,  ohne  den  erforderlichen  Erlaubnisschein  oder  Answeis  bei  sich  zu  führen;

2.  ein  Arbeitgeber,  der  die  im  §  1  Absatz  2,  Satz  2,  §  3  Absatz  2  und  §  4  Absatz  1
vorgeschriebene  Anzeige  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erstattet;

3.  ein  Arbeitnehmer,  der  es  der  Vorschrift  des  §  1  Absatz  2  Satz  1  zuwider  unterläßt,
den  Erlaubnisschein  an  das  Bezirksamt  Lüderitzbucht  zurückzugeben  oder  die  Gründe
der  Unmöglichkeit  der  Rückgabe  anzuzeigen.

9.  Gegen  Eingeborene,  welche  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwiderhandeln,  finden

die  für  sie  allgemein  als  zulässig  erklärten  Strafmittel  Anwendung.

§  10.  Diese  Verordnung  tritt  nach  einem  Monat  vom  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Gleichzeitig  tritt  die  Verordnung,  betreffend  die  Sicherung  der  Diamantfelder  im  Bezirk  Lüderitzbucht,
vom  12.  April  1909  (Kol.  Bl.  S.  1035)  außer  Kraft.

Windhnuk,  den  14.  März  1911.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Seitz.

Verfügung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betr.  die  Übertragung  der
eEerhebung  der  Hundesteuer  an  die  Gemeindevorsteher.
Vom  21.  März  1911.

Auf  Grund  der  §8  1,  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  betreffend  die  Einrichtung  der  Verwaltung
  usw.  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten  vom  3.  Juni  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  397)
und  der  1ff.,  8ff.  der  Kaiserlichen  Verordnung  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom  14.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.
S.  717)  wird  unter  entsprechender  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  des  Gouverneurs  zu
der  letzteren  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  (Kol.  Bl.  1909,  S.  197)  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichs-Kolonialamts)  folgendes  bestimmt:

§  1.  Die  aus  der  Verordnung  des  Gonverneurs,  betreffend  die  Besteuerung  von  Hunden,
vom  23.  Februar  1907  (Kol.  Bl.  S.  385)  folgenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Bezirks=  und
Distriktsämter  einschließlich  derjenigen  der  Ortspolizei  sind  innerhalb  der  Bezirke  der  folgenden  Gemeinden,
  denen  der  Ertrag  der  Hundesteuer  überwiesen  worden  ist:

Windhuk,  Swakopmund,  Lüderitzbucht  und  Keetmanshoop
durch  die  Gemeindevorsteher  mit  Hilfe  der  Gemeindebeamten  wahrzunehmen.  Die  Gemeindevorsteher
werden  zur  Zwangsvollstreckung  wegen  der  festgestellten  Steuerforderungen  und  zur  Anwendung  von
Zwang  gemäß  §  8  der  Verordnung  vom  23.  Februar  1907  ermächtigt.
§  2.  Die  Verfügung  tritt  am  1.  April  1911  in  Kraft.
Windhuk,  den  21.  März  1911.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Seitz.

Das  Kaiserliche  Gonvernement  von  Deutsch-Ostafrika  hat  mit  Wirkung  vom  1.  April  1911
den  bis  dahin  zum  Bezirk  Langenburg  gehörenden  westlichen  Küstenstreifen  am  Nyassasee
vom  Südufer  des  Kilon  dobaches  bis  zur  portugiesischen  Grenze,  welcher  die  Bezirksamtsnebenstelle
  Wiedhafen  enthält,  dem  Bezirk  Ssongea  zugeteilt.