Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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W56.) Verordnung 
zu Ausfühiung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der bisherigen 
Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanz- 
periode 1823;: 
vom 23sten December 1842. 
Ir Beziehung auf die durch Gesetz vom 22sten dieses Monats angeordnete provisorische 
Forterhebung der bisherigen Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der 
Finanzperiode 184 3 verbleiben die bei Erlassung des Finanzgesetzes vom 13ten August 
1840 durch Verordnung vom 1 Sten August 1840 ertheilten besondern Vorschriften noch 
ferner in Gültigkeit, jedoch mit der Maaßgabe, daß rücksichtlich der Gewerbe= und Perso- 
nalsteuern nur der auf den 15ten November 1843 einfallende Halbjahrstermin zur Erhebung 
zu bringen ist. Nicht minder wird, insoferne das neue Grundsteuersystem schon vom 1sten Oc- 
tober 1843 ab zur Einführung gelangen sollte, eine veränderte Anordnung in der Erhe- 
bung und terminlichen Repartition der jetzigen Grundsteuern und deren Surrogate für den 
Zweck andurch vorbehalten, um bis zu jenem Zeitpuncte die Contribuenten im alten Steuer- 
fuße auf die ersten 9 Monate des Jahres 1843 genau nach 3 des bisherigen Jahresbe- 
trages zur Mitleidenheit zu ziehen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresven, am 23 sten December 1842. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
Letzte Absendung: am Zlsten December 1842.
	        
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