Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Steuer-, Ablösungs-, Militair-Officialsache 2c. oder Officialsache des statisti- 
schen Vereins u. dergl. m. 
auf der Adresse speciell benannt sein. 
5. Die Nichtbeachtung einer oder mehrerer der unter 4 getroffenen Bestimmungen schließt 
den Anspruch auf Portobefreiung der betroffenen Correspondenzsendung aus. 
6. Dafür, daß nicht auch ein anderer Gegenstand als Officialsache bezeichnet und hier- 
durch die zugestandene Portofreiheit gemißbraucht werde, ist die absendende sowohl, als die 
empfangende Behörde verantwortlich und deshalb, nach Befinden, zur Untersuchung und 
Strafe zu ziehen. 
Hiernach haben sich alle Postanstalten, sowie die übrigen betheiligten Behörden gebüh- 
rend zu achten. 
Dresden, am 2 sten Juli 1842. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
  
3ZNIl.) Verordnung, 
den Aufschub der Vorhatze und Niederjagd in den Amtsbezirken Plauen, Voigts- 
berg, Schwarzenberg, Eibenstock und Wiesenburg für das Jahr 1842 betreffend: 
vom öten August 1842. 
D. nach den deshalb erstatteten Anzeigen das Einbringen der Halmfrüchte in den Bezirken 
der Aemter Plauen, Voigtsberg, Schwarzenberg, Eibenstock und Wiesenburg, der eingetre- 
tenen Witterungsverhältnisse halber, bis zu dem für den Aufgang der Niederjagd auf den 
Tag Egidi gesetzlich bestimmten Zeitpunct auch in diesem Jahre nicht wird bewerkstelligt 
werden können, so wird von unterzeichneten Ministerien andurch bestimmt, daß der fragliche 
Termin für das laufende Jahr rücksichtlich der gedachten Amtsbezirke um vierzehn Tage 
aufzuschieben sei, sonach aber in selbigen die Vorhatze erst mit dem Isten und die Nieder- 
jagd erst mit dem 16ten September ai. c. zu beginnen habe. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am öten August 1842. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzuer. 
  
Letzte Absendung: am 22sten August 1842.
	        
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