Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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". S. 
Sowohl Staats= als auch andere öffentliche Behörden und Cassenverwaltungen aller 
Art haben, bei Vermeidung eigner Verantwortlichkeit, nur solche Cassenbillets in Zahlung 
anzunehmen, oder auszugeben, von deren Aechtheit sie sich vollständig überzeugt halten, unächt- 
scheinende hingegen sofort anzuhalten und wegen derartiger Vorkommnisse den Vorschriften der 
unterm 2ten Juni d. J. von den Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern erlassenen 
gemeinschaftlichen Verordnung, die Ergreifung von Maasregeln gegen das Ueberhandnehmen 
der Münzfälschungen und ähnlicher Vergehungen betreffend, nachzugehen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 15ten September 1842. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Constantin.
	        
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