Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Farbe des Papiers. 
Wasserzeichen. 
Ansicht der Vorder- 
seite. 
(126) 
EIN THEHALER. 
in lichten Lapidarbuchstaben zu lesen sind, und welcher an jedem der nicht von der Schrift 
betroffenen Felder, mit einem Knopfe geziert ist. 
Zu beiden Seiten dieses Kranzes reiht sich ein kleiner ebenfalls ovaler, sehr licht ge- 
musterter Ring, welcher nach außen hin mit einem Zackenkäntchen aus Hohlfacetten umlegt ist. 
Der im Innern des vorbeschriebenen Schriftkranzes sichtbar werdende Hintergrund ist 
mit einfachem Guillochenmuster ausgefüllt. 
b.) eines fünfthöälerigen Cassenbillets. 
Lichtgrauroth. 
Ein netzartiges Gewebe starker dunkler Fäden, welches jedoch über den Grund des 
Hauptmedaillons, die vier Eckfelder und die Leiste für die Strafgesetzbestimmung sich nicht 
mit erstreckt, bildet den Rahmen, der den innern Raum unmschließt. 
In diesem Raume ist links, in arabischer Zifferform, durch transparente Linien mit 
dahinter liegenden Schlagschatten die Zahl 
reliefartig dargestellt, deren Oberfläche an ven Grundstrichstärken von lichten Stellen durch- 
brochen wird. 
Rechts zeigt sich dieselbe Zahl in verwendeter Gestalt als 
G 
so daß die Vorder= und Rückseite des Billets, gegen das Licht berachtet, allezeit eine 
ganz gleiche Ansicht von der Stellung dieser Ziffern gewährt. 
Uiber denselben und nur durch einen kleinen Zwischenraum davon getrennt, sind zwei 
länglich viereckige, sehr lichte Felder angebracht; in dem der linken Seite steht das Wort 
FUNT 
in dem rechten dagegen das abgekürzte Wort 
THLR. 
in dunkeln Lapidarbuchstaben. 
Dieselbe besteht aus einem mit schwarzer Farbe gedruckten und im sogenaunten Re- 
naissancegeschmacke ausgeführten Rahmen, welcher den innern Tert so wie vdie eingepreßten 
Stempel umfaßt.
	        
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