Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(138) 
c) Zu Pos. 25, b des Tarifs: 
Franzbranntwein: 
16 Thlr. — — (28 Fl. —-) vom Centner. 
d) Zu Pos. 27, c des Tarifs: 
Papiertapeten: 
20 Thlr. — — (35 Fl. —-) vom Centner. 
Wir bringen dieß hierdurch zu öffentlicher Kenntniß und verordnen, daß vom isten Ja- 
nuar 1843 einschließlich ab der unter A. beifolgende Tarif nebst den vorstehend getroffenen, 
provisorischen Bestimmungen zu dessen Positionen 20, 21, d, 25, b und 27, c durchgängig 
in Kraft treten sollen. 
Hiernach haben sich alle Unsere Behörden und Unterthanen, auch die es sonft angeht, 
gebührend zu achten. " 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1#1gen November 1842. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau.
	        
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