Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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6. 
10. 
(139 ) 
A. 
Vereins-Zolltarif 
für die Jahre 
1843., 1844 m 1845. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, 
Walkererde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; desgleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch 
ungetrocknete Cichorien; 
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