Benennung der Gegenstände.
Maaß=
stab der
Ver-
zollung.
149)
Abgabensätze
nach dem 14-Thalerfuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in Zostel),
beim
Eingang. Ausgang.
Rthir. ] Nar. Rihir. ]Nar.
nach dem
241-. Guldenfuß,
Fl.
beim
Eingang. J Ausgang.
Xr.
Fl.
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht:
Pfund.
d) Spiegelglas:
1. wenn das Stück nicht über 3 54 Säch-
sische oder 288 Preußische oder 333
Altbayerische oder 245 Rheinbayeri-
sche □ Zoll mißt,
d) gegossenes, belegtes oder unbelegtes,
aa) wenn das Stück nicht über 177
Sächsische oder 144 Preußische
□ Zoll miit
bb) wenn das Stück über 177 bis
354 Sachsische oder 144 bis
288 Preußische □ Zoll mißt
6) geblasenes, belegtes oder unbelegtes
2. belegtes und unbelegtes, gegossenes
und geblasenes, wenn das Stück mißt:
« Rheinbayer.
OZoll Saͤchsisch □Foll Preuß. Altbayerische □3#l.
über
354 biS 707 od. 288 bis 576 od. b. 666 od. 490
707 1228 = 576 = 1000 = 1156= 888
1228 = 1719-1000 -1400 = 16181242
1719 .. 2333= 1400 -1900 2196.1684
2333 — 1900 □ Zoll Preu.
Anmerk. Nohes ungeschlifsenes Spiegelglas wird
gegen die allgemeine Eingangsabgabe einge-
lassen.
1
1
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes
Glas, auch Glaswaaren in Verbindung
mit unedlen Metallen und andern nicht
zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen;
desgleichen Spiegel, deren Glastafeln
nicht über 354 Sächsische oder 288
Preußische □ Zoll das Stück messen
Anmerk. Stpiegel von größeren Dimensionen des
Glases zahlen, ohne Rücksicht auf die Rahmen,
den Eingangszoll nach obigen Stücksätzen für!
1 Centr.
1 Centr.
1 Centr.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Centr.
□—
10 r□— rW
10
14
S#
S—
14
52
17
30
30
17 in Kisten.
20 in Fässern u. Kisten.
13 in Körben.