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gebliebener Grundstücke, ingleichen einige andere damit zusammenhängende Bestimmungen
betreffend, die zu gewährenden Entschädigungscapitale durch das Finanzministerium hinaus-
zugeben sind; so werden über das hierbei einzuschlagende Verfahren nachstehende nähere
Vorschriften ertheilt:
§ 1. Sobald die wegen der Entschädigungsberechnungen in § 1 des Gesetzes vom
15ten Juni dieses Jahres, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewährende Ent-
schädigung betreffend, nachgelassene achtwöchentliche Reclamationsfrist abgelaufen und auf
etwaige dießfallsige Reclamationen oder Recursschriften die erforderliche definitive Entschei-
dung erfolgt ist, nimmt die Hinausgabe der den Entschädigungsberechtigten zukommenden
Zahlungen ihren Anfang.
& 2. Dieselbe ergeht an die in § 5 des vorerwähnten Gesetzes vom löten Juni
vieses Jahres bezeichneten Lehns-, Hypotheken= und beziehendlich Consistorialbehörden.
§3. Das Finanzministerium erläßt an diese Behörden eine besondere Verfügung,
mittelst deren ihnen die Duplicate der, für anerkannt zu achtenden, Entschädigungsberech-
nungen und die, darnach theils in Baarschaft, theils in Staatsschuldencassenscheinen aus-
fallenden, Beträge zugefertigt werden. 5 «
& 4. Jede solche Zusendung, auch wenn sie über mehrere Abfertigungsposten zu-
sammen sich erstreckt, wird lediglich mit einem Lieferscheine begleitet, worin die, zu den
einzelnen Entschädigungsberechnungen gehörigen, Baarbeträge und Staatsschuldencassen-
scheine, letztere nach Litera und Nummer, genau verzeichnet sind. Diesen Lieferschein
haben die § 2 gedachten Behörden umgehend dem Finanzministerium quittirt zurückzustellen.
§ 5. Die Talons der betreffenden Staatsschuldencassenscheine werden, soviel die Ver-
zinsung auf die Zeit vom 1 sten Januar bis Asten April 1844 betrifft, mit einem Vier-
teljahrscoupon, rücksichtlich der weiterhin fällig werdenden Zinsen hingegen, zunächst
mit 5 Stück Halbjahrscoupons versehen sein.
#6. In Beziehung auf dieses Entschädigungswerk wird eine besondere zeitweise
Cassen= und Rechnungsführung bei dem Finanzministerium eingerichtet werden.
& 7. In Betreff des nach § 8 des eingangsgedachten Gesetzes vom 2 7 sten dieses
Monats den Entschädigungsberechtigten seiner Zeit nachzulassenden Umtausches der empfan-
genen Staatsschuldencassenscheine gegen baare Zahlung nach dem Pariwerthe bleiben die
nähern Bestimmungen annoch vorbehalten.
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten.
Dresden, am 31 sten Juli 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.