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—832.) Bekanntmachung,
die in den Jollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung
von Erfindungspatenten und Privilegien betreffend;
vom 3lsten Juli 1843.
Nachdem zwischen den sämmtlichen, zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regie-
rungen, durch protocollarische Uebereinkunft vom 2 1sten September 1842 die nachstehend
sub O ersichtlichen gemeinschaftlichen Grundsätze hinsichtlich der Ertheilung von Erfin-
dungspatenten oder Privilegien vereinbart worden sind, so werden solche andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 31 sten Juli 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
In Folge des bei Abschluß der Zollvereinigungsverträge niedergelegten Vorbehalts einer
weiteren Vereinbarung über die Annahme gemeinschaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Er-
findungspatente oder Privilegien ist von den zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen
Regierungen für die Dauer des Zollvereins nachstehende Uebereinkunft verabredet und ge-
schlossen worden:
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, über die Er-
theilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung neuer Erfindungen
im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium für eine inländische Erfindung
(Erfindungspatent) oder von einem Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen
Erfindung (Einführungspatent) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die
ihm geeignet scheinenden Vorschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen
sich jedoch, um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen
der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, anderntheils eine
Gleichmäßigkeit in den wesentlichen Puncten zu erreichen, in Folge des bei Eingehung der
Zollvereinigungsverträge gemachten Vorbehalts allerseits dahin, die nachfolgenden Grund-
sätze über das Patentwesen zur Ausführung zu bringen.
1843.
Demuth.
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