Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Stände Anerkennung gefunden, haben Wir aus deren Schrift vom 10ten Juni dieses 
Jahres, den auf die Finanzperiode 1835 abgelegten Rechenschaftsbericht betreffend, mit 
Wohlgefallen zu ersehen gehabt. « 
8.) Im Einlaut mit der beistimmenden Erklärung, welche von den getreuen Stän— 
den, in Beziehung auf den ihnen mitgetheilten Vertrag wegen Gleichstellung der Ober— 
lausitz mit den alten Erblanden, rücksichtlich der Beiträge zu den allgemeinen Staats- 
schulden, unterm 13ten Juni dieses Jahres abgegeben worden ist, haben Wir sowohl zu 
diesem Abkommen überhaupt, als auch zu dem zum dritten §& vorgeschlagenen Zusatze 
insbesondere, Unsere Genehmigung ertheilt und Unserem Finanzministerium die dießfallsige 
weitere Ausführung, und beziehendlich Vernehmung mit den Ständen der Oberlausitz 
aufgetragen. 
9.) Das Gesetz, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, werden 
Wir mit den von den getreuen Ständen beantragten Veränderungen und Zusätzen dem- 
nächst zur Publication bringen lassen; auch sollen diejenigen besonderen Anträge, zu 
welchen dieselben sich sonst noch in der Schrift vom 19ten d. M. veranlaßt gefunden 
haben, sorgfältig geprüft und, soweit thunlich, berücksichtigt werden. 
10.) Da es bei dem bedeutenden Zeitaufwande, welchen mehrere bei dem gegen- 
wärtigen Landtage erledigte Berathungsgegenstände in Anspruch genommen haben, zweck- 
mäßig erschienen ist, das die Gewerbe= und Personalsteuer betreffende Decret vom 1###ten 
März dieses Jahres nur theilweise zur Berathung zu bringen; so werden Wir, in Ueber- 
einstimmung mit der in der Schrift vom 1Ugten dieses Monats dießfalls abgegebenen 
Erklärung, für jetzt lediglich die mit dem neuen Grundsteuersysteme in unmittelbarem Zu- 
sammenhange stehenden Puncte jener Vorlage einstweilen und bis zu künftiger gesetzlicher 
Feststellung, im Verordnungswege, zur Ausführung bringen; der nächsten Ständeversamm- 
lung aber den immittelst mit einer Zwischendeputation zu berathenden Entwurf eines 
neuen Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vorlegen, unerwartet dessen auch schon im 
Laufe dieser Finanzperiode, durch Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern, der 
für selbige fortdauernden Ermächtigung zufolge, nach Befinden diejenigen Abänderungen 
und beziehendlich Erleichterungen bei jener Staatsabgabe anordnen lassen, welche, zugleich 
im Hinblick auf die bei Berathung der erwähnten Vorlage gestellten ständischen Anträge, 
als sachgemäß und ausführbar zu achten sind. 
11.) Das Gesetz, die Ausführung der Bestimmung im § 3 des ersten Theils der 
Ordonnanz vom 7t#en December 1837 betreffend, wird nach den ständischen Erklärungen 
bekannt gemacht und ausgeführt werden. 
12.) Das Gesetz wegen Festsetzung einer Präclusiofrist, in Betreff der Entschädi— 
gungsansprüche für Aufhebung des Bierzwangs, wird, mit Berücksichtigung des beantrag— 
ten Zusatzparagraphen, seiner Zeit zur Publication gelangen. 
13.) Die von den getreuen Ständen gewählten Deputationen zur Vorberathung
	        
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