Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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1.) der in der ständischen Schrift vom 30sten März dieses Jahres zur Erwägung 
gestellten außerordentlichen Admission von Rechtscandidaten zur Advocatur, wenn schon von 
der gesetzlichen Vorschrift, daß nicht eine unbeschränkte Zahl zur Advocatenpraris zuzu- 
lassen sei, abzugehen, zur Zeit bevenklich fällt, dennoch, wie schon früher zuweilen ge- 
schehen, auch in gegenwärtigem Jahre eine nachträgliche Reception von fünf und dreißig 
Rechtscandidaten zur Advocatur anzuordnen geruhet, und ist diese Unsere Anordnung bereits 
zur Ausführung gebracht worden. 
In Bezug 
2.) auf die, wegen Abänderung des Verfahrens bei Abhörung der Zeugen in bürger- 
lichen Rechtssachen, in der ständischen Schrift vom 13ten Juni dieses Jahres gestellten Anträge 
wollen Wir in Erwägung ziehen, ob eine solche Abänderung in der beantragten Weise, also 
dahin, daß die Zeugenverhöre im Civilproceß künftig in Gegenwart und mit Zuziehung der 
Parteien oder ihrer Sachwalter erfolgen, noch vor dem Erscheinen einer neuen allgemeinen 
Civilproceßordnung und unerwartet derselben ohne allzugroße Schwierigkeit oder zu besorgenden 
Nachtheil getroffen, und solchergestalt dieser einzelne Punct aus der Civilproceßgesetzgebung 
herausgehoben werden könne, und der nächsten Ständeversammlung darüber Eröffnung zugehen 
lassen. Ebenso wollen Wir 
3) dem in der ständischen Schrift vom 1 7ten Juli dieses Jahres gestellten Antrage zu 
Folge, die Errichtung des Schiedsmannsinstituts in Erwägung ziehen und darüber der nächsten 
Ständeversammlung Eröffnung thun, 
A.) dem in der Schrift vom 2 Ssten Juli dieses Jahres gestellten Antrage gemäß aber ein 
Gesetz über die Rechtsverhältnisse bei Benutzung der wilden Gewässer bearbeiten und zur Vor- 
lage für die nächste Ständeversammlung bereit halten lassen. 
5.) Dem wiederholt ausgesprochenen Antrage gemäß, wollen Wir die Frage: inwiefern 
bei einzelnen Forderungsrechten eine kürzere Frist für Ertinctio-Verjährung im Wege der Gesetz- 
gebung einzuführen sei? näher bearbeiten und das Ergebniß, nach Befinden, unter Vorlegung 
— 
eines sich hierauf beziehenden Gesetzentwurfs, der nächsten Ständeversammlung mittheilen 
lassen. 
6.) Was die in der Schrift vom 15ten dieses Monats enthaltenen Anträge wegen des 
Unterschieds zwischen den Zucht= und Arbeitshausstrafen betrifft, so ist von dem betreffenden 
Departementsminister in den Unterlagen zu dem Budget bereits ausführlich mitgetheilt worden, 
welche Aenderungen in der Verpflegung und Behandlung der Sträflinge in den beiderlei Straf- 
häusern zu ermöglichen gewesen und bereits eingetreten sind, um den Unterschied zwischen diesen 
Strafarten practisch fühlbarer zu machen. Hat es hierbei nicht gelingen können, diesen Unter- 
schied bis zu den Grenzen auszudehnen, daß das Verhältniß zwischen beiden Strafübeln der 
im 63sten Artikel des Criminalgesetzbuchs gesetzlich bestimmten Geltung vollständig entspreche, 
so erscheint eine Abhülfe im Wege der Gesetzgebung, so weit es ohne Aenderung des ganzen 
Strafsystems geschehen kann, mindestens für die Fälle nothwendig, wo die Eine Strafart in
	        
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