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Erhebungsfuß der Grundsteuer.
& 9. Die Erhebung der Grundsteuer nach einem andern, als dem gesetzlich all-
gemein eingeführten Erhebungsfuße, ist unzulässig.
Zeitweiser Steuererlaß.
§ 10. Zeitweiser Erlaß der Grundsteuer, die Fälle des § 39 ausgenommen, wird
künftig nicht weiter bewilligt.
Aufhören der Steuerbefreiung.
11. Sobald die im § 4 bezeichneten Grundstücke die Eigenschaft verlieren, von der die
Befreiung von Steuern abhängt, unterliegen sie der Besteuerung.
Anzeige der unbesteuert gebliebenen steuerbaren Grundstücke.
§& 12. Gebäude und Grundstücke, welche vermöge ihrer Eigenschaft nach gegenwärtigem Ge-
setze entweder schon jetzt in die Kategorie der steuerpflichtigen gehören (§ 2), oder künf-
tig in dieselbe eintreten (§ 19), jedoch aus irgend einer Veranlassung unbesteuert geblieben
sein sollten, sind von den Localgerichts= und Steuerbehörden, sowie von jedem öffentlichen
Beamten, der bei Ausübung seines Amtes von einer dergleichen ungesetzlichen Steuerbefreiung
Kenntniß erlangt, binnen drei Monaten von erlangter Kenntniß an gerechnet, der betreffen-
den Bezirkssteuereinnahme oder dem Kreissteuerrathe bei Vermeidung einer Strafe bis zu
zwanzig Thalern anzuzeigen.
Zu einer gleichen Anzeige und binnen der nämlichen Frist ist auch der Eigenthümer des be-
treffenden der Steuerpflicht entgangenen Grundstücks verbunden, und er ist im Falle absicht-
licher Unterlassung mit einer, dem vierfachen Betrage der auf das verschwiegene Grundstück
oder Gebäude zu legenden Jahressteuer gleichkommenden Geldstrafe zu belegen und zur Nach-
zahlung der Steuer von der Zeit an verpflichtet, zu welcher er erweislich Kenntniß erhalten
hat, daß das betroffene Grundstück der Steuerpflicht entgangen sei.
Unzertrennbarkeit der Steuer von dem Grundstücke.
13. Die Grundsteuer ist unzertrennbar mit dem Grundstücke verbunden, auf dem sie zu
Folge des Catasters haftet, und es ist die Verlegung von Steuereinheiten von einem Grundstücke
auf ein anderes ungültig.
Die Abschreibung von Steuereinheiten kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
19) stattfinden.
Eintritt der Steuerpflicht.
§#4. Derjenige, der ein Grundstück erwirbt, ist von dem nächsten Termine an, welcher auf
den Tag folgt, wo das bürgerliche Eigenthum auf ihn übergeht, verbunden, die darauf haf-
tende Grundsteuer zu entrichten und die etwanigen Reste seiner Vorbesitzer zu vertreten.