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auch in dem § 19 unter b. bemerkten Falle, sowie bei Ertheilung von Entscheidungen
über die Höhe der Beiträge, welche die Besitzer der § 20 unter 4 und 5 der Land-
gemeindeordnung benannten Güter zum Steuerverwaltungsaufwande zu leisten haben
#q33), gebühren= und stempelfrei zu vollziehen. Die dabei den Behörden erwachsenen
baaren Verläge, sowie die Verläge und Separatgebühren der zugezogenen Sachpverständigen
und Gerichtspersonen sind aus der Staatscasse zu bezahlen und beziehendlich zu über-
tragen, dafern solche nicht durch unnöthige und unbegründete Beschwerden und Vorstel-
lungen der Betheiligten oder durch Streitigkeiten der Partheien veranlaßt worden sind,
welchenfalls diese sowohl Gebühren als Verläge aus eigenen Mitteln zu berichtigen haben.
Bei Grundstücksdismembrationen sind von den Betheiligten Gebühren und Verläge
wie zeither abzuentrichten.
Aufhebung älterer Gesetze.
& 43. Alle Gesetze, Ausschreiben, Patente, Regulative, Privilegien und Observanzen, die
sich auf die früheren Grundsteuern beziehen, sind für die neue Grundsteuer aufgehoben.
· Ausführung dieses Gesetzes.
& 44. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und der
Erlassung der dazu erforderlichen Verordnungen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 9ten September 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am 19gten September 1843.