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Vorzeiger des Pfandscheines gegen dessen Rückgabe und Ausstellung einer Quittung aus—
geliefert.
8 16. Bei den Auctionen wird nach Befinden der Umstände ein aus mehreren
Stücken bestehendes Pfand entweder im Ganzen oder in einzelnen Stücken ausgeboten und
versteigert. Fände sich kein Käufer, so soll das Pfand bis zur nächsten Auction aufbe-
wahrt werden; sollte aber das höchste Gebot auf das Pfand unter dem Betrage des Dar-
lehns sammt Zinsen und Auctionsgebühren bleiben, so beruhet es auf Verordnung des
Vorstandes der Deputation oder, nach dessen Ermessen, der des Stadtrathes, ob ein sol-
ches Pfand bis zu anderweiter günstigerer Gelegenheit vorzubehalten sei, oder die Tarato-
ren gehalten sein sollen, selbiges gegen Erlegung des Pfandschillings, der Zinsen und Auc-
tionsgebühren an sich zu nehmen.
Bei Pfändern aber, welche auf diese Weise zum zweiten Male zur Versteigerung kom-
men, ist der Tarator unbedingt zum Ersatze dessen, was beim Erlöse von dem Gesammtbe-
trage des Darlehns, der Zinsen und Auctionsgebühren ermangelt, verbunden.
Reclamationen gegen die im Cataloge angegebene Oualität erstandener Pfänder an Ju-
welen, Perlen, Gold und Silber, müssen längstens binnen 24 Stunden nach erfolgter
Erstehung bei der Leihhausdeputation, unter Rückgabe des erstandenen Gegenstandes und
zwar in pöllig unverändertem Zustande und ohne Verletzung der nach Befinden von dem
Leihhause darauf angebrachten Zeichen, erhoben werden, indem nach Verfluß dieser ersten
24 Stunden keine Reclamationen dieser Art mehr angenommen werden.
§ 17. Wenn der Pfandscheininhaber sich bis zu Beendigung der Auction nicht an-
meldet, so wird der Betrag des Ueberschusses beim Leihhause ein volles Jahr, vom letzten
Tage der Auction an gerechnet, verwahrlich aufbehalten und während dieser Frist ihm auf
erfolgendes Anmelden gegen Rückgabe des Pfandscheines und Quittung verabfolgt.
Hingegen fällt nach Ablauf dieser Frist gedachter Ueberschuß dem Leihhause anheim und
jeder weitere Anspruch an letzteres hinweg.
§ 18. Bei Einlösung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöse ver-
steigerter Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfandscheines als ge-
nügend legitimirt betrachtet, selbst wenn im Scheine der Name eines anderen Eigenthü-
mers bemerkt sein sollte und das Leihhaus ist berechtigt, dem Ueberbringer des Pfand-
scheines das Pfand oder den Ueberschuß des Erlöses auszuantworten, ohne dem Eigen-
thümer des Pfandes dafür zu haften.
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätestens vor dessen Ver-
fallzeit der Erpedition der Verlust oder die Entwendung eines solchen Pfandscheines, un-
ter Angabe der genauen Beschaffenheit des Pfandes, auch wo möglich der Nummer und
des Versatztages, oder, in der beiden letzteren Ermangelung, anderer, von der Deputatien für
hinreichend erachteter Merkmale angezeigt und das Pfand nach diesen Angaben beim Leihhause